“Mercedes-Prozess” – OLG beschließt Freiheitsstrafe
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Pressemeldung des LG HH:
13.12.2011, 06:30 Uhr
Das Landgericht Hamburg hat heute den 30-jährigen Angeklagten im sog. „Mercedes-Fall“ wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Für die von der Staatsanwaltschaft beantragte Verurteilung wegen Mordes reichten die Beweise dagegen nicht aus (Az.: 621 Ks 7/11).
Die Hauptverhandlung hat ergeben, dass der Angeklagte zum später getöteten Ali C. Kontakt aufgenommen hat, um von diesem 2 kg Marihuana für insgesamt EURO 10.000,– zu bestellen. Am Abend des 28. Februars 2011 traf sich der Angeklagte mit Herrn C. und dessen Bekannten, dem Zeugen Kenan K., höchstwahrscheinlich um das Drogengeschäft abzuwickeln. Die drei Männer waren in dem von C. gelenkten Mercedes-Pkw im Stadtteil Hamm unterwegs, als es zu einer Auseinandersetzung kam, deren nähere Umstände sich in der Hauptverhandlung nicht aufklären ließen. Im Verlauf der Auseinandersetzung wurde Herr C. aus nächster Nähe von einem Pistolenschuss in der Brust getroffen und verstarb kurze Zeit später durch inneres Verbluten. Nach dem Schuss fuhr das Fahrzeug unkontrolliert mit ansteigender Geschwindigkeit weiter, streifte einen Radfahrer und mehrere Pkw, bevor es gegen einen Baum prallte und zum Stehen kam.
Da die Spurenauswertung kein eindeutiges Ergebnis dazu erbracht hat, wer in dem Fahrzeug den tödlichen Schuss abgefeuert hat, kam es in der Hauptverhandlung zentral auf die Aussage des Zeugen K. an. Dieser hat zwar erklärt, der Angeklagte habe geschossen. Die Schwurkammer erachtete den Zeugen jedoch als unglaubwürdig. So hat der Zeuge den Inhalt seiner Aussage mehrfach geändert. Außerdem konnte ihm nachgewiesen werden, dass er zu zentralen Aspekten des Geschehens falsche Angaben gemacht hat. Beispielsweise hat der Zeuge behauptet, während der Fahrt auf dem Beifahrersitz gesessen zu haben, obwohl die Spurenauswertung ergeben hat, dass er tatsächlich auf der Rückbank gesessen hat. Auch hat der Zeuge zunächst berichtet, von der Auseinandersetzung nichts mitbekommen zu haben, da er telefoniert habe. Tatsächlich hat es ein solches Telefonat jedoch nicht gegeben. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge sich zuerst auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen, das jedem Zeugen zusteht, der Gefahr läuft, sich durch seine Aussage selbst zu belaste…
» Vollständiger ArtikelErschienen 13. Dezember 2011 auf http://www.strafverteidiger.pro.
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