(Fachanwalt Strafrecht Berlin) BGH vom 19.10.2011 zur Berücksichtigung ausländischer Vorstrafen bei der Strafzumessung (4 StR 425/11)

Bei der Strafzumessung dürfen rechtskräftige ausländische Vorstrafen berücksichtigt werden, wenn die Tat

nach deutschem Recht strafbar wäre. Dies setzt jedoch voraus, dass die Verurteilung, wenn es sich um eine

Verurteilung nach deutschem Recht handeln würde, nicht tilgungsreif wäre. Folge wäre ein Verwertungsverbot

nach § 51 Abs. 1 BZRG.

Hierzu eine aktuelle Entscheidung des BGH,

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19.Oktober 2011 4 StR 425/11

……

wegen Beihilfe zur Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Oktober 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Georgi B. wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. März 2011, so- weit es ihn betrifft, in den Aussprüchen über die Einzel- und die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor- fen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen.

Gründe:

1 Das Landgericht hat den Angeklagten Georgi B. wegen Beihilfe zur Vergewaltigung und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten und zwei Wochen verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Sachrüge und Bean- standungen des Verfahrens gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechts- mittel führt zur Aufhebung der Strafaussprüche.

2 1. Die Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 25. August 2011 dargelegten Gründen unzulässig (§ 344

Abs. 2 Satz 2 StPO). Auch der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO).

3 2. Keinen Bestand haben dagegen die gegen den Angeklagten Georgi B. verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe.

4 a) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen absolvierte der inzwischen 35-jährige Angeklagte im Alter von 17 bzw. 18 Jahren in Bulgarien seinen Militärdienst, beging ,,Fahnenflucht” und wurde deshalb in Bulgarien zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner hat er in Bulgarien ,,noch weitere Frei- heitsstrafen verbüßt” (UA S. 8 f.), zu denen das Urteil ­ anders als beim Ange- klagten Boris B. – keine Einzelheiten mitteilt. Weitere Vorstrafen hat das Landgericht nicht festgestellt.

5 Bei der Bemessung der gegen den Angeklagten Georgi B. wegen Beihilfe zur Vergewaltigung verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten hat die Strafkammer ­ an erster Stelle ­ zu Lasten des Angekla…

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Themen: Berlin , Bgh , Stpo , Dortmund , Strafzumessung , Ausland , Tilgungsreife , Fachanwalt Strafrecht , Vorstrafe
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht

Erschienen 12. Dezember 2011 auf http://www.strafverteidiger.pro.

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