Fachanwalt für Arbeitsrecht Bredereck, Berlin-Mitte zum aktuellen „Emmely-Urteil“ des Bundesarbeitsgerichts
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Juni 2010 – 2 AZR 541/09 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2009 – 7 Sa 2017/08 -
Emmely hat gewonnen. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat – anders als die Vorinstanzen – der Klage der Kassiererin
stattgegeben, die ihr nicht gehörende Pfandbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro zum eigenen Vorteil eingelöst hatte. Deshalb hatte
ihr der Arbeitgeber fristlos gekündigt.
Das ist der
Auffassung, dass der Arbeitgeber zunächst hätte abmahnen müssen. Zwar könne ein vorsätzlicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine
Vertragspflichten eine fristlose auch dann
rechtfertigen, wenn der damit einhergehende wirtschaftliche Schaden gering sei. Umgekehrt sei aber nicht jede unmittelbar gegen die
Vermögensinteressen des Arbeitgebers gerichtete Vertragspflichtverletzung ohne Weiteres ein Kündigungsgrund.
Ob der für die fristlose Kündigung „wichtige Grund“ vorliege, muss „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter
Abwägung der Interessen beider Vertragsteile“ beurteilt werden. Dabei sind alle für das jeweilige Vertragsverhältnis in Betracht
kommenden Gesichtspunkte zu bewerten. Die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss eine angemessene Reaktion auf die
eingetretene Vertragsstörung sein.
Im Fall Emmely waren diese Voraussetzungen insbesondere wegen der beanstandungsfreien Arbeit der Kassiererin über 30 Jahre hinweg
nicht gegeben.
Fachanwalt Bredereck mahnt zur Vorsicht bei der Bewertung von Emmelys Sieg: Grundsätzlich sollte jedem Arbeitnehmer klar sein, dass
selbst der begründete Verdacht eines Vermögensdeliktes mit auch noch so kleinem finanziellen Schaden für den Arbeitgeber im Prinzip
eine fristlose, jedenfalls eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann. Die Zeiten, in denen man
Büromaterial, Werkzeug des Arbeitgeber, o. ä. bedenkenlos einpackte und das überflüssige Essen aus der Großküche privat verzehrt,
sollten daher ein für allemal vorbei sein.
Häufig nutzen Arbeitgeber derartige Vorfälle, um missliebige oder zu teuere Arbeitnehmer loszuwerden. Auch wenn das
Bundesarbeitsgericht…
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