Elternzeit – vorzeitige Beendigung und Übertragung
Kanzlei.Schuck. | 12. April 2010 — Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes. Für die Geltendmachung der El…
1. Dauer der Elternzeit
Nach der Mutterschutzfrist kann Elternzeit genommen werden. Die beträgt für jeden Elternteil höchstens drei Jahre und endet grundsätzlich mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann ein Anteil von bis zu zwölf Monaten der insgesamt dreijährigen Elternzeit aber auch noch über den dritten Geburtstag des Kindes hinaus bis zur Vollendung des achten Lebensjahres genommen werden.
2. Kündigungsschutz Während der Gesamtdauer der Elternzeit ist man in zusätzlicher Weise vor einer Kündigung des Arbeitgebers geschützt. Das gilt aber nur, wenn der Arbeitsvertrag unbefristet ist.
Dann ist jede Kündigung unwirksam (Ausnahme: behördliche Genehmigung). Dies gilt auch in kleinen Betrieben. Anders als allgemein angenommen, gilt der Kündigungsschutz auch während der Probezeit. Nur wenn das Arbeitsverhältnis zur Probe befristet wurde, endet es automatisch nach Ablauf der Probezeit. Hier ist eine Kündigung nicht erforderlich, so dass die Kündigung auch nicht unwirksam sein kann.
Tipp: Wenn man eine Kündigung befürchtet, kann man sich mit dem Verlangen nach Elternzeit zusätzlichen Schutz verschaffen. Um die Unwirksamkeit der Kündigung geltend zu machen, muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden. Danach gilt die Kündigung als akzeptiert und die Chance auf den Erhalt des Arbeitsplatzes oder wenigstens eine mögliche Abfindung ist vertan.
Der Arbeitnehmer selbst kann dagegen das Arbeitsverhältnis auch während der Elternzeit beenden.
3. Einkommen
Lohn wird während der Elternzeit nicht gezahlt. Die Erziehungszeit ist unbezahlter Urlaub. Während der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Elterngeld. Die neue Elterngeldregelung gilt für alle Kinder, die ab dem 1. Januar 2007 geboren werden. Der Staat zahlt es an Eltern, die sich in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes „vorrangig selbst der Betreuung des Kindes widmen wollen und deshalb nicht voll erwerbstätig sind“. Das Elterngeld gibt es für Erwerbstätige, Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende, Adoptiveltern und in Ausnahmefällen auch für Verwandte dritten Grades, die Zeit in die Betreuung des neugeborenen Kindes investieren.
4. Höhe des Elterngeldes
Die Berechnung des Elterngeldes ist nicht unkompliziert. Als Faustregel gilt, dass man 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit erhält. Es gilt ein Höchs…
» Vollständiger ArtikelErschienen 16. Juni 2010 auf http://fachanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com.
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