Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin-Mitte zur Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers, den Möglichkeit der vertraglichen Absicherung und Schadensersatzpflichten des Arbeitnehmers

Die Pflicht des Arbeitnehmers, Betriebsinterna nicht nach außen zu tragen, folgt als Nebenpflicht unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag und aus den §§ 823 Absatz 1 und 2, 826 BGB, §§ 3, 17 UWG.

Ohne besondere Vereinbarung im Arbeitsvertrag gilt folgendes: Der Arbeitnehmer hat alle Tatsachen im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb zu verschweigen, die nach dem Willen des Arbeitgebers aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheim gehalten werden sollen. Tatsachen, die jeder – also auch Dritte außerhalb des Betriebes – kennt oder ohne größere Schwierigkeiten in Erfahrung bringen kann, unterliegen nicht der Verschwiegenheitspflicht.

Die Verschwiegenheitspflicht kann einzelvertraglich erweitert werden. Die Vertragsklauseln dürfen jedoch nicht zu weitgehend gefasst werden. Wird der Arbeitnehmer zum Beispiel zur Geheimhaltung aller ihm bekannt gewordenen betrieblichen Tatsachen verpflichtet, geht dies über ein anzunehmendes berechtigtes Arbeitgeberinteresse hinaus. Eine solche Klausel wäre unverhältnismäßig und damit nichtig.

Demgegenüber wird es im allgemeinen als zulässig angesehen, bestimmte konkrete Informationen ausdrücklich als vertraulich zu vereinbaren. Eine sehr konkret gefasste Klausel, die einzelne Tatsachen ausdrücklich aufzählt, unterliegt wiederum der Gefahr, dass die nicht ausdrücklich aufgeführten Tatsachen quasi zur Information an alle freigegeben werden. Im Zweifel ist trotzdem eine konkrete und nicht allumfassende Klausel vorzuziehen.

Die Beachtung der Verschwiegenheitspflicht kann durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe abgesichert werden.

Nach Beendigung seiner Tätigkeit ist der Arbeitnehmer auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung grundsätzlich verpflichtet, weiterhin Verschwiegenheit hinsichtlich der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren. Auch hier kann konkret vereinbart werden, dass bestimmte Tatsachen zusätzlich zu verschweigen sind. Die Vereinbarung darf aber nicht dazu führen, dass der Arbeitnehmer faktisch seinen Beruf nicht mehr ausüben …

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Themen: Berlin , Arbeitsvertrag , Verschwiegenheitspflicht , Das Arbeitsrecht
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 28. Mai 2010 auf http://fachanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com.

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