Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin-Mitte zur Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers, den Möglichkeit der
vertraglichen Absicherung und Schadensersatzpflichten des Arbeitnehmers
Die Pflicht des Arbeitnehmers, Betriebsinterna nicht nach außen zu tragen, folgt als Nebenpflicht unmittelbar aus dem und aus den §§ 823 Absatz 1 und 2, 826 BGB,
§§ 3, 17 UWG.
Ohne besondere Vereinbarung im Arbeitsvertrag gilt folgendes: Der Arbeitnehmer hat alle Tatsachen im Zusammenhang mit dem
Geschäftsbetrieb zu verschweigen, die nach dem Willen des Arbeitgebers aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheim
gehalten werden sollen. Tatsachen, die jeder – also auch Dritte außerhalb des Betriebes – kennt oder ohne größere Schwierigkeiten in
Erfahrung bringen kann, unterliegen nicht der Verschwiegenheitspflicht.
Die kann einzelvertraglich erweitert werden. Die Vertragsklauseln dürfen
jedoch nicht zu weitgehend gefasst werden. Wird der Arbeitnehmer zum Beispiel zur Geheimhaltung aller ihm bekannt gewordenen
betrieblichen Tatsachen verpflichtet, geht dies über ein anzunehmendes berechtigtes Arbeitgeberinteresse hinaus. Eine solche Klausel
wäre unverhältnismäßig und damit nichtig.
Demgegenüber wird es im allgemeinen als zulässig angesehen, bestimmte konkrete Informationen ausdrücklich als vertraulich zu
vereinbaren. Eine sehr konkret gefasste Klausel, die einzelne Tatsachen ausdrücklich aufzählt, unterliegt wiederum der Gefahr, dass
die nicht ausdrücklich aufgeführten Tatsachen quasi zur Information an alle freigegeben werden. Im Zweifel ist trotzdem eine konkrete
und nicht allumfassende Klausel vorzuziehen.
Die Beachtung der Verschwiegenheitspflicht kann durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe abgesichert werden.
Nach Beendigung seiner Tätigkeit ist der Arbeitnehmer auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung grundsätzlich verpflichtet,
weiterhin Verschwiegenheit hinsichtlich der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren. Auch hier kann konkret vereinbart werden,
dass bestimmte Tatsachen zusätzlich zu verschweigen sind. Die Vereinbarung darf aber nicht dazu führen, dass der Arbeitnehmer
faktisch seinen Beruf nicht mehr ausüben …
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