Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin-Mitte zur Änderungskündigung des Arbeitgebers und den Reaktionsmöglichkeiten
des Arbeitnehmers.
1. Änderung der Arbeitsbedingungen
Will der Arbeitgeber eine Änderung der Arbeitsbedingungen erreichen (z.B. die Erledigung einer neuen Aufgabe oder die Reduzierung des
Arbeitsentgelts), wird er zunächst prüfen, ob er dies kraft seines Weisungsrechts anordnen kann. Lässt der Arbeitsvertrag eine solche
Anordnung nicht zu, bleibt die Möglichkeit einer einvernehmlichen Änderung. Hierfür muss der aber zustimmen. Weigert er sich, bleibt nur die Änderungskündigung.
Das ist eine Kündigung des Arbeitsvertrages, verbunden mit dem Angebot an den Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis zu geänderten
Bedingungen fortzusetzen, falls er sich mit den neuen Arbeitsbedingungen einverstanden erklärt.
2. Inhalt einer Änderungskündigung
Die besteht aus
einem Änderungsangebot, in welchem die künftig gewollten Arbeitsbedingungen genau formuliert sind und einer Kündigung des
Arbeitsverhältnisses, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen soll, wenn sich der Arbeitnehmer mit dem Änderungsangebot
nicht einverstanden erklärt.
3. Wirksamkeit einer Änderungskündigung
Die Änderungskündigung muss daher alle rechtlichen Anforderungen erfüllen, die auch sonst bei einer Kündigung zu beachten sind.
Soweit das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, sind die Hürden ähnlich hoch wie bei einer
Beendigungskündigung. Auch die Änderung der Arbeitsbedingungen muss sozial gerechtfertigt sein.
Wenn das Angebot des Arbeitgebers nur ein einziges unzulässiges Änderungsverlangen enthält, ist die gesamte Änderungskündigung
unwirksam.
Die Kündigung kann dem Änderungsangebot nachfolgen. Es ist grundsätzlich auch zulässig, das Änderungsangebot in das
Kündigungsschreiben aufzunehmen. Wenn das Änderungsangebot erst nach der Kündigung ausgesprochen wird, ist die gesamte
Änderungskündigung unwirksam.
Die Kündigungsfrist ist einzuhalten, wenn nicht – ausnahmsweise – eine außerordentliche fristlose Änderungskündigung erlaubt sein
sollte.
4. Reaktion des Arbeitnehmers bei Erhalt einer Änderungskündigung
Der Arbeitnehmer hat bei Erhalt der Änderungskündigung folgende Möglichkeiten:
Der Arbeitnehmer kann der vom Arbeitgeber gewünschten Änderung der Arbeitsbedingungen zustimmen. Das Arbeitsverhältnis wird dann zu
den geänderten Arbeitsbedingungen fortgesetzt. Der Arbeitnehmer kann die vom Arbeitgeber gewünschte Änderung der Arbeitsbedingungen
aber auch unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Diesen Vorbehalt
muss der Arbeitnehmer innerhalb der Kündigungsfrist – also innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung – gegenüber dem
Arbeitgeber erklären. Der Arbeitnehmer muss außerdem innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Änderungsschutzklage beim
Arbeitsgericht erheben und die Fe…
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