Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin-Mitte zum Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und den
Voraussetzungen einer Kündigung, zu den Mutterschutzfristen und zum Mutterschaftsgeld
Das Mutterschutzgesetz räumt schwangeren Arbeitnehmerinnen und jungen Müttern besondere Schutzrechte ein. Der finanzielle Nachteil
durch den Arbeitsausfall vor und nach der Geburt wird durch das abgefedert.
1. Besonderer für die
Arbeitnehmerin
Während der gesamten Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung sind Sie in zusätzlicher Weise vor einer
Kündigung des Arbeitgebers geschützt. Dies gilt auch in kleinen Betrieben mit zehn oder weniger Mitarbeitern.
Jede Kündigung ist unwirksam, wenn entweder
dem Arbeitgeber beim Ausspruch der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war
oder
der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung über die Schwangerschaft oder die Entbindung informiert wurde.
Einzige Ausnahme: Es liegt eine (schwer zu erlangende) behördliche Genehmigung vor.
Der Kündigungsschutz gilt auch während einer Probezeit. Die Probezeit verlängert sich durch die Schwangerschaft nicht. Nur wenn das
Arbeitsverhältnis zur Probe befristet wurde, endet es automatisch nach Ablauf der Probezeit. Hier ist eine Kündigung nicht
erforderlich, so dass der Vertrag automatisch endet. Auch wenn ihr Arbeitsvertrag aus anderen Gründen befristet ist, endet er
automatisch mit dem vertraglich vorgesehenen Ablauf. In diesen Fällen haben Sie keinen besonderen Kündigungsschutz. Um die
Unwirksamkeit der Kündigung geltend zu machen, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage
vor dem Arbeitsgericht erheben. Danach gilt die Kündigung als akzeptiert und die Chance auf den Erhalt des Arbeitsplatzes oder
wenigstens eine mögliche Abfindung ist vertan.
2. Eigenkündigung durch Arbeitnehmerin
Sie selbst können das Arbeitsverhältnis während der gesamten Schwangerschaft kündigen. Beachten Sie aber mögliche Nachteile beim
Bezug von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (Sperrzeit wegen Eigenkündigung).
3. Zusätzlicher Schutz am Arbeitsplatz
Während der Schwangerschaft brauchen Sie keine Arbeiten zu verrichten, die Ihre oder die Gesundheit Ihres Kindes gefährden könnten.
Beschäftigungsverbote gelten zum Beispiel
für schwere körperliche Arbeiten oder den Umgang mit giftigen Gasen, Dämpfen und Stäuben für Arbeiten, bei denen Sie sich häufig
beugen und strecken regelmäßig Lasten von mehr als fünf Kilogramm (gelegentlich mehr als zehn Kilogramm tragen) mehr als vier Stunden
täglich stehen (ab dem fünften Schwangerschaftsmonat).
Nicht zulässig sind ferner Akkord- und Fließbandarbeit sowie nach Ablauf des dritten Schwangerschaftsmonats die Arbeit auf
Beförderungsmitteln. Eine genaue Auflistung enthalten das Mutterschutzgesetz bzw. die Mutterschutzverordnung. Auskunft hierzu können
Sie auch beim Gewerbeaufsichtsamt, beim Betriebsrat oder der Schwangerschaftsberatungsstelle erhalten.
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