Facebook rudert zurück: AGB-Änderung zurückgenommen
Facebook hatte in der letzten Woche die Nutzungsbedingungen der Seite so geändert, dass die Nutzer dem Unternehmen quasi eine unwiderrufliche Lizenz am so genannten "user generated content" erteilten. Nachdem es lauten Protest hiergegen gab, ruderte Facebook nun zurück (siehe Handelsblatt-Meldung) und führten die bisher geltende Regelung wieder ein: Deinen eigenen Benutzerinhalt kannst du jederzeit von der Site entfernen. Wenn du deinen Benutzerinhalt entfernst, läuft die oben erteilte Lizenz zwar automatisch ab; du bestätigst jedoch, dass das Unternehmen archivierte Kopien deines Benutzerinhalts zurückbehalten darf. Sprich: Nimmt der Nutzer jetzt seine selbst erstellten Texte, Bilder oder Ähnliches wieder vom Netz, entfallen die - im übrigen sehr ausgiebigen - Nutzungs- und Verwertungsrechte von Facebook. Ob solcherlei Spielchen für das Unternehmen von Vorteil sind, darf bezweifelt werden. Ob sie überhaupt legal gewesen wären, ebenfalls. Das gilt zumindest für die Nutzer, die bereits bei Facebook angemeldet waren. Denn AGB dürfen nicht so einfach im Nachhinein geändert werden. Hierzu müsste zunächst überhaupt ein Änderungsrecht in den AGB stehen - der derzeitige Satz "Wir behalten uns das Recht vor, nach eigenem Ermessen Teile dieser Nutzungsbedingungen jederzeit und ohne weitere Benachrichtigung zu ändern, zu ergänzen oder zu löschen. [...] Du bist selbst dafür ver…
» Vollständiger ArtikelThemen: User Generated Content , Agb , Lizenzvertrag , Facebook Agb änderung
Erschienen 18. Februar 2009 auf http://klawtext.blogspot.com/.
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LawBlog | 6. März 2012 — Facebook verstößt mit dem Freundefinder und seinen Geschäftsbedingungen gegen deutsches Verbraucherrecht. Dies entschied heute …
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Facebook nimmt Änderungen seiner AGB zurück
Nutzungsbedingungen | Facebook
Facebook ist ein soziales Hilfsmittel um Leute zu vernetzen mit Freunden und anderen, die arbeiten, studieren und um sie herum leben. Leute nutzen Facebook um den Kontakt zu Freunden zu halten, unzählige Fotos hochzuladen, Links und Fotos zu teilen und mehr über die Leute zu lernen, mit denen sie sich treffen.
BGB - Einzelnorm

