Neues Abmahnrisiko Facebook?
Internet-Law | 23. Mai 2011 — Ein reißerischer Text von Carsten Scheibe im Südkurier und einer auf gulli.com suggerieren, dass bei der Abmahnung von privat…
Nicht etwa für deren Betreiber, sondern für “Abmahnanwälte”.
Das behauptet jedenfalls Rechtsanwalt Solmecke in einer in der dritten Person gehaltenen, selbst erstellten Werbeanzeige für die Kanzlei WBS, die sich nach eigenem Bekunden auf die Beratung der Fernseh-, Film- und Entertainmentbranche spezialisiert hat.
Während die Warnung, soweit sie den Hinweis beinhaltet, dass viele Teenager die Facebookplattform viel zu unbekümmert nutzen und dort häufig urheberrechtlich geschütztes Material öffentlich zugänglich machen, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis zu haben, durchaus ihre Berechtigung hat, ist deren reißerische Aufmachung unangebracht.
Es trifft zwar zu, dass auf Facebook genau die gleichen Regeln gelten, wie im übrigen Internet auch und dass diese Regeln bei Facebook auffällig häufig schlicht ignoriert werden. Dies gilt zum Beispiel für das Hochladen von fremden Lichtbildern, sei es als Statusmeldung oder als lustiges Profilbild. Für das so genannte “Teilen”, mit dem man sich bestimmte Inhalte, die man selbst gar nicht hochgeladen hat, dennoch in einem urheberrechtlichen Sinne zu eigen macht und damit dafür verantwortlich ist, gilt ähnliches. Auch die Funktion, mit der man über Facebook der Welt mitteilen kann, wo man sich selbst aufhält oder wo sich seine Freunde gerade befinden, kann zum Beispiel gegen Persönlichkeits- bzw. Datenschutzrecht verstoßen.
Die Prognose, dass eine “Abmahnlawine” kurz bevorstehe, mit denen “Abmahnanwälte” zu 15.000 € pro Pinnwand-Seite verdienen könnten, ist auf einer Anwaltshomepage dennoch bestenfalls als gewagt, schlimmstenfalls als schlicht unseriös zu bezeichnen.
Denn die Werbung suggeriert, dass Anwälte auf eigene Faust Rechtsverstöße suchen und abmahnen könnten. Dies ist aber entgegen einer landläufigen Auffassung nicht der Fall. Wenn der Rechteinhaber (Wettbewerber, Urheber, usw.) einen Unterlassungsanspruch in Bezug auf ein bestimmtes Verhalten hat, kann er den Verletzer abmahnen. Er darf – und wird in der Regel auch – einen Anwalt damit beauftragen, der dafür Geld bekommt (wie jeder andere Anwalt für jede andere Tätigkeit auch). Der Anwalt selbst mahnt jemanden genauso wenig ab, wie der Kassierer an der Supermarktkasse der Verkäufer der Waren ist, die man an der Kasse bezahlt.
Unsere Kanzlei erhält immer wieder anonyme Hinweise auf Verhaltensweisen, die wir “abmahnen” sollen. Für einen im Wettbewerbs- und Urheberrecht tätigen Anwalt ist es daher schlicht ärgerlich, dass dieser Irrglaube von einem angeblich ebenfalls auf dieses Gebiet spezialisierten Anwaltskollegen noch geschürt wird.
Auch die genannten Beträge in Höhe von 10.000 € bis 15.000 € haben allenfalls Bildzeitungsniveau. Denn auch hier wird fälschlicherweise der Eindruck erweckt, dass die Wahrscheinlichkeit bestehe, gleich von mehreren bz…
» Vollständiger ArtikelErschienen 24. Mai 2011 auf http://www.lampmann-behn.de/blog/index.html.
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