Ey nimmst Du Mütze ab, Mann

Ganz nett. Das OLG Stuttgart über Ungebühr im Gerichtssaal:

Etwas anderes gilt, wenn der Betreffende in einer aus dem Rahmen fallenden Bekleidung oder Erscheinung auftritt, um bewusst zu provozieren. Das kann vorliegend allein aus dem Umstand, dass der Angeklagte mit einer Schildmütze bekleidet zur Hauptverhandlung erschienen ist, nicht angenommen werden. Denn es ist unter Jugendlichen nicht unüblich, auch in geschlossenen Räumen eine Schildkappe, Kapuze oder Wollmütze auf dem Kopf zu behalten. Als Verfahrensbeteiligter oder Zeuge einer Gerichtsverhandlung erscheint diese Aufmachung allerdings unangemessen, sofern der Betreffende seine Kopfbedeckung nicht wegen gesundheitlicher, religiöser, kosmetischer oder sonstiger nachvollziehbarer Gründe erklären kann. Der Schöffengerichtsvorsitzende hat dementsprechend den Angeklagten aufgefordert, die Schildmütze abzunehmen. Nicht dessen Erscheinen in der Hauptverhandlung mit einer Schildmütze auf dem Kopf, sondern die provokative Weigerung des Angeklagten, diese ohne nachvollziehbare Begründung abzunehmen, und sein weiteres diesbezügliches Verhalten, wobei er die Schildmütze zeitweise abnahm, dann aber gleich wieder aufsetzte und - entgegen der Aufforderung des Schöffengerichtsvorsitzenden - aufbehielt, stellt eine deutliche Provokation und einen erheblichen Angriff auf die Würde des Gerichts dar. Deshalb hat das Schöffengericht zu Recht die Weigerung des Angeklagten, seine Schildmütze abzunehmen, als Ungebühr im Sinne des § 178 Abs. 1 GVG angesehen und mit einem Ordnungsmittel geahndet.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Mai 2007, 1 Ws 126/07; 1 Ws 127/07 Über Justiz Baden-Württemberg

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Themen: Bekleidung , Olg Stuttgart
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 22. Mai 2007 auf http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic.

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