Expeditionen ins Nebenstrafrecht

Eine gleich aus zweierlei Gründen bemerkenswerte Norm ist § 148b GewO. Für diejenigen, die den Wortlaut gerade nicht im Kopf haben:

§ 148b Fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen Wer gewerbsmäßig mit den in § 147a Abs. 1 bezeichneten Gegenständen Handel treibt oder gewerbsmäßig Edelmetalle und edelmetallhaltige Legierungen und Rückstände hiervon schmilzt, probiert oder scheidet oder aus den Gemengen und Verbindungen von Edelmetallabfällen mit Stoffen anderer Art Edelmetalle wiedergewinnt und beim Betrieb eines derartigen Gewerbes einen der in § 147a Abs. 1 bezeichneten Gegenstände, von dem er fahrlässig nicht erkannt hat, daß ihn ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen ein fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sich oder einem Dritten verschafft, ihn absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen anderen zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Es geht darin — zum ersten — tatsächlich um das “Probieren” von Edelmetallen. Pfui!

Die Norm besteht — zum zweiten — aus einem einzigen Satz mit 108 Worten. Sie bringt es damit auf einen Lesbarkeitsindex von -67. Zum Vergleich: Die Bild-Zeitung kommt auf +50, Amtsdeutsch liegt bei +/-0 und fachliche Abhandlungen bei -10. Der Tabelle von leichtlesbar.ch nach zu urteilen braucht man zur leichten Verständlichkeit ab Werten von +30 ein Abitur und ab +20 einen Hochschulabschluss. Nicht schlecht für eine Strafvorschrift.

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Themen: Juristisches

Erschienen 18. Juni 2008 auf http://www.unfehlbar.net.

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