EXitus

Früher (TM) war alles besser: trennte man sich (was ja eigentlich eh nicht vorkam), dann folgte ein schöner, sauberer Rosenkrieg. Mit gebratenen Haustieren und dem obligatorischen Farbstrich quer durchs gemeinsam bewohnte Haus. Oder man entledigte sich seines Partners mit einer gepflegten Hinrichtung . Dann kam das Internet.

Heute endet eine Beziehung oftmals (nur noch) mit den sprichwörtlichen Scherben und dem selten tödlichen Rufmord. Der verlassene Partner bastelt eine Website, auf der er/sie sich genüßlich über die besonderen Qualitäten des/der Ex ausläßt. Und er/sie stellt echte und gefälschte Videos und Bilder bei den bekannten Palttformen ins Netz. Oder schleust die Dateien in das P2P-Netzwerk ein. Blicken lassen kann sich anschließend keiner der beiden Streithähne (bzw. -hennen) mehr - Google und Konsorten sei dank. Stellt sich die Frage: wo hört der Spaß auf und beginnt der strafbare Ernst?

Den Ex ignorieren, neues Leben beginnen: damals wie heute ist es keine gute Idee, noch ein paar letzte Worte loszuwerden.

Der Klassiker: Spaß mit dem Nacktfoto

Dank Youtube und Konsorten ist die massenhafte unkontrollierte Verbreitung von Videos kein (technisches) Problem mehr. Peinliche Fotos gibt es im Zeitalter der Digitalknipse in rauen Mengen - was liegt also näher, als diese “versehentlich” zu verbreiten? Oder das Urlaubsvideo mit den freizügigen Strandszenen? Zumeist war das heutige Opfer seinerzeit mit den Aufnahmen einverstanden. Und hat nur vergessen, daß die Fotos noch irgendwo ihren digitalen Winterschlaf fristen. Selbstbewußte Persönlichkeiten stört das nicht: ihnen reicht der Vergütungsanspruch, der sich aus der Veröffentlichung ergibt. Zartere Naturen möchten aber wohl eher verhindert wissen, daß immer neue Bilder ins Netz gestellt werden. Auch kein Problem: § 37 KUG räumt dem Betroffenen den Anspruch auf Vernichtung aller (nun gegen den Willen des Motivs) Bilder ein. Natürlich ist das vollkommen unrealistisch. Aber ein wenig Geld ist ja dann auch noch drin, nämlich der Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB oder § 826 BGB. Zu denken ist daneben auch an die Strafbarkeit des Fotofreundes - etwa § 33 Abs. 1 KUG und §§ 184, 184c, 185 StGB für den Anfang. Wußte der/die Ex noch nicht einmal etwas von den Videos und Fotos, dann greift der “neue” § 201a StGB. Besonders unappetitlich wird es, wenn zum hübschen Gesicht kein passender nackter Körper vorhanden ist: dann montiert man einfach einen fremden unter. Damit verdoppelt man den Ärger: nun kommt auch noch ein Urheberrechtsverstoß dazu (nun ja…).

Kreativ-kriminelle Ader: der selbtgebaute Schädling

Zuviel Zeit? Mit C++ aufgewachsen? Schlechter Charakter? Was liegt näher, als dem verhaßten Expartner einen eigenen Schädling zu widmen - sei es ein Trojaner, den wir gleich noch brauchen, sei es ein fieser Virus. Für letzteren ist dafür noch allein § 303a StGB einschlägig - d…

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Themen: Marken , Urheberrecht , Hinrichtung , Beziehung

Erschienen 7. April 2007 auf http://kleinblog.com/

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