ALG II: Tilgungsraten zum Kauf von Wohneigentum werden nicht übernommen
Recht und Alltag | 6. März 2007 — Zu den angemessenen Leistungen für die Unterkunft, auf die hilfebedürftige Langzeitarbeitslose Anspruch haben, gehört nicht die…
Existenzgründungszuschüsse (EGZ) dienen einem anderen Zweck als das Arbeitslosengeld II. Sie dürfen daher bei AlGII-Empfängern nicht als Einkommen angerechnet werden. Das entschied in einem heute veröffentlichten Beschluss (Az.: L 7 AS 168/06 ER – unanfechtbar) der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG).
Im vorliegenden Fall erhält eine Frau aus dem Landkreis Groß-Gerau von der Arbeitsagentur einen EGZ für die Gründung eines Büroservice-Unternehmens. Der Landkreis rechnete diese Einnahmen auf das ihr zustehende AlG II an, d.h. die Frau erhielt nicht den Regelsatz, sondern deutlich geringere Leistungen. Der Landkreis begründete sein Vorgehen damit, dass Existenzgründungszuschuss und Arbeitslosengeld dem gleichen Zweck dienten und daher aufeinander angerechnet werden müssten. Die Darmstädter Richter gaben jetzt der Arbeitslosen recht. Das AlG II sowie die Leistungen für Unterkunft und Heizung dienten der Sicherung des Lebensunterhalts. Der EGZ sei dagegen ein arbeitsmarktpolitisches Förderinstrument zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und zur Förderung der Selb…
» Vollständiger ArtikelErschienen 20. Dezember 2006 auf http://info.folkertjanke.de.
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