Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit (RA Goertz)

Zu unterscheiden ist zwischen solchen Arbeitslosen, die keinen Anspruch auf Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit haben und solchen, die einen solchen Anspruch haben. Existenzgründungsbeihilfen Arbeitslosen, die beabsichtigen, ein Unternehmen zu gründen und die keinen Anspruch auf Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit haben (z.B. auf Zahlung eines Überbrückungsgeldes), können Zuschüsse zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes für die Dauer der ersten zwöf Monate ihrer selbständigen Existenz gewährt werden. Die Höhe der Existenzgründungsbeihilfe beträgt monatlich EUR 750,00, also insgesamt EUR 9.000,00 auf zwölf Monate bezogen. Voraussetzung für die Gewährung einer Existenzgründungsbeihilfe ist die Gründung einer selbständigen Existenz aus der Arbeitslosigkeit heraus, eine Erwerbstätigkeit, die über mehr als 15 Stunden/Woche ausgeübt wird und die Vorlage eines Gutachtens einer fachkundigen Stelle, das die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigt. Überbrückungsgeld Arbeitslose, die durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden, sind Inhaber eines Anspruchs auf Überbrückungsgeld (oder auf einen Existenzgründungszuschuss = Ich-Ag). Das Überbrückungsgeld wird den Arbeitslosen (oder eine Arbeitslosigkeit Vermeidenden) bezahlt, die Entgeltersatzleistungen vom Arbeitsamt beziehen, bzw. einen Anspruch auf derartige Leistungen haben und die durch die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden bzw. den Eintritt einer solchen vermeiden. Rechtsgrundlage für die Gewährung eines Überbrückungsgeldes ist § 57 SGB III. Danach besteht ein Anspruch auf Gewährung eines Überbrückungsgeldes u.a. dann, wenn der Antragsteller in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit arbeitslos gemeldet war und Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe oder Kurzarbeitergeld bezogen hat und eine fachkundige Stelle das Existenzgründungsvorhaben begutachtet und die dauerhafte Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigt hat. Das Ziel dieser Förderung ist die Sicherung des Lebensunterhalts und die soziale Absicherung zu Beginn einer selbständigen Tätigkeit. Das Überbrückungsgeld wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe des zuletzt gezahlten Arbeitslosengeldes, der zuletzt gezahlten Arbeitslosenhilfe bzw. in Höhe des Betrages gewährt, der im Falle einer Arbeitslosigkeit gezahlt worden wäre. Hinzu kommt ein prozentualer Zuschlag für die pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge (71,5%), die bislang vom Arbeitsamt bezahlt wurden bzw. hätten bezahlt werden müssen. Mit der Gewährung des Überbrückungsgeldes müssen Beiträge zur Sozialversicherung und Krankenversicherung vom Antragsteller selbst getragen werden. Das Überbrückungsgeld ist anders als der Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) nicht an ein bestimmtes Höchsteinkommen gebunden. Das Überbrückungsgeld ist eine steuerfreie Einnahme im Sinne des § 3 Nr. 2 EStG und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Nr. …

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Themen: Arbeitslosigkeit

Erschienen 30. September 2004 auf http://ragoertz.blogg.de/.

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