Existenzgründereigenschaft und die Ansparrücklage

Das Finanzamt kann die Veranlagungen für die Vorjahre gemäß § 174 Abs. 3 AO ändern und die Rücklage gemäß § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG 1997 bereits nach zwei Jahren auflösen, wenn es bei einem Steuerpflichtigen, der eine freiberufliche Praxis übernommen und eine Ansparabschreibung gebildet hat, rechtsirrig davon aus, der Steuerpflichtige sei Existenzgründer i.S. des § 7g Abs. 7 EStG 1997, aber diesen Irrtum später erkennt.

Eine Ansparrücklage, welche die Voraussetzungen des § 7g Abs. 7 EStG 1997 nicht erfüllt, fällt unter den Tatbestand des § 7g Abs. 3 EStG 1997.

Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall streiten die Beteiligten um Einkommensteuer 1999 und 2000. Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielte in den Streitjahren als Arzt (Radiologe) Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus einer zum 1. Dezember 1995 übernommenen Praxis. Zuvor hatte der Kläger als Vertreter anderer (niedergelassener) Ärzte gearbeitet. Seinen Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Einnahmenüberschussrechnung. In den Jahren 1997 bis 1999 zog der Kläger gemäß § 7g Abs. 6 EStG 1997 Betriebsausgaben für Existenzgründerrücklagen nach § 7g Abs. 7 EStG 1997 in Höhe von insgesamt 175.000 DM ab.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist das Finanzgericht davon ausgegangen, dass das Finanzamt die Einkommensteuerveranlagung der Kläger 1999 und 2000 gemäß § 174 Abs. 3 AO ändern durfte. Nach dieser Regelung kann eine Steuerfestsetzung geändert werden, wenn ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden ist, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen ist und sich diese Annahme als unrichtig herausstellt; die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, kann insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden (§ 174 Abs. 3 Satz 1 AO).

Sachverhalt in diesem Sinne ist der einzelne Lebensvorgang, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft; dabei ist der Begriff des bestimmten Sachverhalts nicht auf einzelne steuererhebliche Tatsachen oder einzelne Merkmale beschränkt. Vielmehr erfasst er den einheitlichen für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhaltskomplex. Nicht relevant ist in diesem Zusammenhang, ob der für die rechtsirrige Beurteilung ursächliche Fehler im Tatsächlichen oder im Rechtlichen gelegen hat.

Der im Streitfall maßgebliche Sachverhaltskomplex umfasst die Tatsachen, die für die Bildung der Ansparabschreibung des Klägers und den Zeitpunkt ihrer Auflösung von Bedeutung sind. Diese Tatsachen sind die vom Kläger dokumentierte Absicht, künftig ein betriebliches Wirtschaftsgut anzuschaffen und, wenn die Anschaffung unterblieben ist, die Merkmale, aus denen sich seine Eigenschaft als Existenzgründer i.S. von § 7g Abs. 7 EStG 1997 ergibt. Denn davon hängt ab, ob die Ansparabschrei…

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Themen: Einkommensteuer , Estg , Existenzgründer , Ansparrücklage , Korrektur Der Besteuerung
Rechtsgebiet: Verfassungsrecht

Erschienen 27. Oktober 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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