Examensklausuren 1. Staatsexamen November 2010 NRW – Sachverhalte
Im November war der Freischusstermin im 1. Staatsexamen in NRW. Im Folgenden eine Zusammenstellung der Klausursachverhalte.
Strafrecht Klausur A und B sitzen in der Strafrecht Examensklausur. Die Arbeiten sind jeweils mit der Kennziffer des Bearbeiters gekennzeichnet. Die A hat Probleme mit dem letzten Tatbeteiligten, dem X. Sie hat noch keine Ausführungen zu ihm gemacht und die Zeit wird knapp. Sie sieht aber, dass die Handschrift ihres Nachbarn B sehr ähnlich mit ihrer ist und dass er bereits alle seine Ausführungen zu X gemacht hat. Kurz vor der Abgabe wird es unruhig. In einem Moment, in dem sie glaubt vom Aufsichtführenden C nicht gesehen zu werden, nimmt sie die Blätter mit den Ausführungen zu X vom Tisch des B und heftet sie an ihre. Zum Ende der Bearbeitungszeit unterzeichnet sie die Arbeit mit “Ende der Bearbeitung”. Beide Klausuren werden abgegeben. B hat von alldem nichts bemerkt.
Der Aufsichtsführende C hat zwar alles beobachtet, er greift jedoch nicht ein. Später wendet sich C an die A und sagt ihr, er werde die Sache nicht auffliegen lassen und die Klausuren als ordnungsgemäß geschrieben weiterleiten, wenn diese sich mit ihm auf ein “Schäferstündchen” einlasse. Die A antwortet, sie sei verlobt und könne dies nicht machen. Allerdings wäre sie bereit, dem C 1000 € zu zahlen. C ist damit einverstanden. Daher leitet C die Arbeiten als ordnungsgemäß geschrieben an das Prüfungsamt weiter. A zahlt jedoch die 1000 € nicht. C ist darüber sehr verärgert. Um es der A heimzuzahlen, will er ihr einen Denkzettel verpassen. Er macht die Wohnung der A ausfindig und bringt in Erfahrung, dass sie nun im Urlaub ist. C wendet sich an den Schlüsseldienst des D. Mit D fährt C zur Wohnung der A und lässt sich die Wohnungstür öffnen. C gibt für die Rechnung die Anschrift der A an. Dorthin wird diese auch verschickt, aber nicht bezahlt.
C geht nun in die Wohnung der A, um dort Chaos zu veranstalten und einmal ordentlich die Möbel und Schubladen auf einem großen Haufen zusammen zu schmeißen. Als er gerade in der Wohnung ist, hört er aber Schritte. Aus Angst vor der Polizei flüchtet der C unbemerkt. Die Wohnungstür lässt er dabei angelehnt und offen stehen, was ihm aber egal ist.
Es waren jedoch nicht die Schritte der Polizei, sondern des Einbrechers E. Dieser bemerkt die offene Tür und betritt die Wohnung, ohne sein mitgebrachtes Werkzeug zum Öffnen der Tür zum Einsatz bringen zu müssen. Er schreitet sogleich zum Schlafzimmer der A und entwendet Bargeld iHv 500 €, sowie teuren Schmuck.
Wie haben A, C und E sich nach dem StGB strafbar gemacht?
Bearbeitungshinweis: Aus dem 13. Abschnitt sind die Delikte der §§ 177 ff StGB nicht zu prüfen. Aus dem 30. Abschnitt sind die …
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Rechtsgebiet: Zivilrecht
Erschienen 4. Dezember 2010 auf http://www.juraexamen.info.
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Pressemitteilung Nr. 82/07 vom 20.6.2007

