EVB-IT: Ein Überblick

Die öffentliche Hand ist im Rahmen der Beschaffung von Leistungen oder Waren ab einem bestimmten Schwellenwert an das Vergaberecht gebunden.

Wenn die öffentliche Hand IT-Leistungen einkauft, dann wickelt sie das auf der Grundlage der Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) sowie aufgrund der Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von Informationstechnik (EVB-IT) ab. Es sind grundsätzlich die EVB-IT in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit die EVB-IT Regelungsbereiche der bislang geltenden BVB nicht abdecken, sind die BVB weiterhin anzuwenden. Im Einzelnen hat das Bundesministerium des Innern eine Entscheidungshilfe zur Verfügung gestellt. Dabei gibt das Vertrags-Repertoire Lösungen für fast alle möglichen Vertragsgestaltungen her, wie z.B. Kaufverträge, Dienstleistungsverträge, Wartungsverträge sowie Kombinationen aus den vorgenannten.

Die EVB-IT samt zugehöriger Formblätter sind von allen öffentlichen Auftraggebern, insbesondere allen Bundes- und Landesbehörden gemäß § 55 BHO, LHO zu beachten.

§ 55 BHO Öffentliche Ausschreibung (1) Dem Abschluß von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muß eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Au…

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Erschienen 7. Dezember 2005 auf http://www.kanzlei-sieling.de/weblog/.

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