Wie die Evaluierung der Anti-Terror-Gesetze funktioniert
Internet-Law | 9. Mai 2011 — Die Regierungskoalition streitet derzeit darüber, ob die sog. Anti-Terror-Gesetze, die im nächsten Jahr auslaufen würden, verlä…
Das brandenburgische Innenministerium hat nach dem Informationsfreiheitsgesetz einen Bericht über Überwachungsmaßnahmen der Polizei freigegeben. Der Bericht (pdf-Datei) schildert, in welchen Fällen und in welchem Ausmaß die brandenburgische Polizei im Jahr 2007 Videoüberwachung, Abhören von Wohnungen und Telefonaten und Kfz-Kennzeichenscanner eingesetzt hat.
Einen kritischen Kommentar zu dem Bericht, der die positive Einschätzung des Innenministeriums widerlegt und Rechtsverstöße aufdeckt, habe ich bereits veröffentlicht.
Der Landtag hatte dem Innenministerium die genannten Überwachungsbefugnisse 2006 nur vorläufig für die Dauer von zwei Jahren eingeräumt und eine Berichtspflicht auferlegt, um eine Bewertung vornehmen zu können. Der vorgelegte Bericht ist jedoch weder unabhängig erstellt worden noch inhaltlich ausreichend aussagekräftig. Dementsprechend hat der Landtag aus dem Bericht keinerlei inhaltliche Konsequenzen gezogen.
Ende 2008 haben SPD und CDU im brandenburgischen Landtag die präventiven Überwachungsbefugnisse der Polizei um drei Jahre verlängert und einen weiteren Bericht verlangt – auch diesmal wieder ohne gesetzliche Festlegung von Mindestanforderungen an eine aussagekräftige und unabhängige Evaluierung.
Anforderungen an Evaluierung von Sicherheitsgesetzen
Von dem Evaluierungsverfahren abgesehen scheint man sich nicht darüber im klaren zu sein, unter welchen Voraussetzungen die Ermächtigungen überhaupt sinnvoll und gewollt sind. Die Befristung eines Gesetzes macht jedoch nur Sinn, wenn man es unter bestimmten Voraussetzungen auch auslaufen lassen will, und wenn man sich über diese Voraussetzungen im klaren ist.
Welche Anforderungen an eine Überwachungsbefugnis gestellt werden sollten, ist hier schon mehrfach dargestellt worden:
a) Auf sie kann nicht ohne Einbußen an Sicherheit verzichtet werden (hierbei ist nicht die Nützlichkeit für die Sicherheitsbehörden maßgeblich, sondern der messbare Einfluss auf die Kriminalitätsrate),
b) Die dadurch gebundenen Mittel (z.B. für Überwachungstechnik und -personal) könnten nicht an anderer Stelle mehr Schutz vor Kriminalität leisten (insbesondere im Rahmen gezielter Kriminalpräventionsprojekte),
c) Die Wirksamkeit des Instruments steht nicht außer Verhältnis zu seinen unerwünschten Nebenwirkungen. Als Nebenwirkungen kommen in Frage: staatliche Fehlurteile und falscher Verdacht (z.B. falsche Treffer), Missbrauch des Instruments zu anderen Zwecken, abschreckende Wirkung des Instruments auf die Betroffenen (z.B. Kfz-Massenabgleich vor Demonstrationen).
Wie eine aussagekräftige Evaluierung aussehen müsste, haben amerikanische Wissenschaftler bereits erarbeitet.
Evaluierungsauftrag in Brandenburg
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» Vollständiger ArtikelErschienen 8. Januar 2009 auf http://www.daten-speicherung.de.
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