Eva Herman darf von Springer-Verlag nicht weiter falsch zitiert werden

Die Fernsehmoderatorin und Buchautorin Eva Herman hat auch im Berufungsverfahren (OLG Köln 15 U 37/09) gegen den Axel-Springer-Verlag vor dem Oberlandesgericht Köln Recht erhalten. Der 15. Zivilsenat verbot dem Verlag, die Moderatorin weiter falsch in der Weise zu zitieren, wonach sie den Nationalsozialismus in Teilen gutgeheißen habe, nämlich in Bezug auf die Wertschätzung der Mutter. Außerdem muss der Springer-Verlag eine Geldentschädigung von 25.000,- Euro zahlen und in einer weiteren Veröffentlichung richtig stellen, dass Frau Herman die Äußerung so nicht getätigt hat.

Im Rahmen einer Pressekonferenz am 06.09.2007 in Berlin präsentierte Frau Herman gemeinsam mit ihrem Verleger ihr Buch “Das Prinzip Arche Noah – warum wir die Familie retten müssen” und äußerte sich dazu auch auf Fragen der anwesenden Journalisten. Darüber schrieb das von Springer verlegte “Hamburger Abendblatt” in seiner Print- sowie Internetausgabe in Bezug auf Hermans Äußerungen zur Politik des Nationalsozialismus: “Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter.” Die Fernsehmoderatorin hat den Axel-Springer-Verlag daraufhin – gemeinsam mit der Redakteurin des Artikels – auf Unterlassung und auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch genommen und dahin argumentiert, dass ihr Persönlichkeitsrecht schwer dadurch beeinträchtigt werden, dass sie durch das Falschzitat als Sympathisantin der NS-Familienpolitik dargestellt werde. In Wahrheit habe sie sowohl im Verlauf der Pressekonferenz als auch bei anderen öffentlichen Auftritten stets deutlich gemacht, dass sie den Nationalsozialismus verabscheue.

Das OLG Köln hat – wie in der Vorinstanz schon das LG Köln – im Wesentlichen der Fernsehmoderatorin Recht gegeben. Nach Auffassung des Gerichts ist das Zitat, das ihr in dem Artikel im “Hamburger Abendblatt” als eigene Äußerung in den Mund gelegt wurde, falsch und entspricht nicht den tatsächlichen Äußerungen Hermans während der Pressekonferenz. In Wahrheit habe es sich um eine Interpretation bzw. eine Auslegung der tatsächlich von Herman anlässlich der Pressekonferenz gemachten mehrdeutigen Äußerung gehandelt. Dies hätte in dem Artikel aber deutlich gemacht werden müssen. Die der Fernsehmoderatorin mit dem Falschzitat zugeschriebene Aussage und Einstellung beeinträchtigte sie massiv in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und lasse sie in negativem Licht erscheinen, da die Äußerung letztlich den Unrechtscharakter des NS-Regimes bagatellisiert, indem sie diesen auf ein in jedenfalls Teilen erträgliches, in Wirklichkeit dann doch nicht so schlechtes Maß reduziert. Mit dem Falschzitat werde Frau Herman auch die inhaltliche Billigung der NS-Mutterrolle als Gebärerin arischen Nachwuchses zugeschrieben. Dadurch werde sie in ihrer sozialen Wertgeltung massiv beeinträchtigt und herabgewürdigt…

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Themen: Berlin , Urteile , Unterlassungsanspruch , Verleger , Adolf Hitler , Prinzip , Eva Herman , 1004
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 16. August 2009 auf http://www.examensrelevant.de.

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