EuVT - Der Europäische Vollstreckungstitel. Nicht neu, aber weitgehend unbekannt.
am 04.10.2006 von http://blog.juracity.de
Die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (EuVTVO) zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen trat bereits am 21. Januar 2005 in Kraft, blieb aber von vielen unbemerkt. Dabei stellt der EuVT eine einfache Möglichkeit dar, in den Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft (wiedereinmal mit Ausnahme Dänemarks) zu vollstrecken.
Der EuVT ist einfach zu erlangen. Im Gegensatz zu dem langwierigen Annerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nach VO 44/2001 vor dem Gericht des Landes, in dem vollstreckt werden soll, genügt ein Antrag an das Ursprungsgericht und der Vollstreckungstitel wird als EuVT bestätigt, sofern der Anwendungsbereich der EuVTVO eröffnet ist. Im Folgenden ein kurzer Überblick über den EuVT:
I. Sachlicher Anwendungsbereich:
1) Zivil- und Handelssachen gem Art. 2 EuVTVO mit den wenigen in Abs. 2 aufgeführten Ausnahmen
2) Vollstreckungstitel muß nach Art. 3 EuVTVO als EuVT bestätigungsfähig sein.
Als EuVT bestätigungsfähig sind Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden über unbestrittene Forderungen.
Entscheidungen im Sinne der EuVTVO ist jede von einem Gericht eines Mitgliedsstaats erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluß, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten, Art.4 Nr.1 EuVTVO. Wird eine Entscheidung, nachdem sie als EuVT bestätigt wurde, angefochten, gilt die EuVTVO gem. Art. 3 Abs. 2 auch für die Rechtsbehelfesentscheidung. Auch die Rechtsbehelfsentscheidung kann demnach als EuVT bestätigt werden.
Gerichtliche Vergleiche im Sinne der EuVTVO sind neben den im Laufe eines Verfahrens geschlossenen Vergleiche auch die außergerichtlichen geschlossenen, von einem Gericht gebilligten Vergleiche (Art. 3 Abs. 1 S. 2 Buchst. a), Art. 24 Abs. 1).
Öffentliche Urkunden im Sinne …
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