Europarechtler gesucht: Lässt sich der EU-Zwang zur Vorratsdatenspeicherung aufheben?
Die EU-Richtlinie zur zwingt aktuell alle EU-Mitgliedsstaaten, die Verbindungsdaten sämtlicher
Bürger ohne Verdacht „auf Vorrat“ speichern zu lassen. Im Sommer baten 44 europäische Nichtregierungsorganisationen die
EU-Kommission, an die Stelle der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung ein europaweites Verbot anlassloser
Vorratsdatenspeicherung zu setzen. Sollte dies nicht mehrheitsfähig sein, solle die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung nur
noch für Staaten gelten, deren Parlamente und Verfassungsgerichte überhaupt Telekommunikationsdaten ohne Anlass auf Vorrat speichern
lassen wollen, und sollten diesen Staaten enge Grenzen gesetzt werden.
Aus Brüssel hört man nun Erstaunliches: Der letztgenannte „Kompromissvorschlag“ werde in die aktuell laufende Abschätzung der Folgen
unterschiedlicher Handlungsmöglichkeiten der EU-Kommission (impact assessment) nicht einbezogen, weil ihn der Juristische Dienst der
EU-Kommission als unzulässig bezeichnet habe mit der Begründung, den Mitgliedsstaaten dürfe die Anwendung einer EU-Richtlinie nicht
freigestellt werden.
Diese Rechtsmeinung ist hanebüchen: Es geht nicht darum, die Anwendung einer EU-Richtlinie freizustellen, sondern die Richtlinie soll
sich darauf beschränken, nationale Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung zu harmonisieren, wo sie existieren.
Dass dies zulässig ist, ergibt sich schon aus dem früheren Artikel 15 RiL 2002/58/EG, der den Mitgliedsstaaten – optional –
gestattete, Daten aufbewahren zu lassen, und der bestimmte Grenzen nur für diesen Fall definierte (nur „aus den in diesem Absatz
aufgeführten Gründen“, nur „während einer begrenzten Zeit“).
Ein weiteres Beispiel solcher „alternativen Harmonisierung“ ist die Entscheidung 2003/641/EG, die den Gebrauch von Bildern als
Gesundheitswarnung auf Zigarettenpackungen nur für solche Mitgliedsstaaten harmonisiert, die den Abdruck solcher Bilder vorschreiben.
Artikel 1 Abs. 3 dieser Entscheidung lautet: „Where Member States require health warnings in the form of colour photographs or other
illustrations, these shall be in accordance with the rules established by this Decision.“ Dies entspricht genau dem
Harmonisierungsmodell, das wir für die Vorratsdatenspeicherung – hilfsweise – ins Spiel gebracht haben.
Wir dürfen nicht zulassen, dass sich die EU-Kommission bei der laufenden Überarbeitung der Richtlinie unter Berufung auf
vermeintliche Rechtszwänge nicht einmal mit der Möglichkeit auseinandersetzt, eine Vorratsdatenspeicherung wenn nicht schon EU-weit
zu verbieten, dann…
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