Konkrete Normenkontrolle bei Gesetz zur Umsetzung von Europarecht
Juraexamen.info | 18. November 2011 — Das Bundesverfassungsgericht hatte über eine konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG zu entscheiden (Beschluss v. 04.1…
Wir sind alle noch ganz erschöpft von dem Eurorettungs-Urteil und den vielen Rätselfragen, die es uns zu lösen aufgibt. Da kommt die nächste Senatsentscheidung aus Karlsruhe zum Thema Europa hereingeflattert, die zwar politisch nicht so brisant ist, aber dafür juristisch ziemlich interessant.
Es geht um einen urheberrechtlichen Fall, in dem eine italienische Designerfirma, die in Lizenz Le-Corbusier-Möbel herstellt (s. Bild), eine andere Firma verklagt hat, die Nachbildungen solcher Möbel in einer Lounge aufgestellt hatte. Das ist irgendwie urheberrechtlich problematisch, was mich aber gar nicht weiter intessiert, weil der Punkt an der Entscheidung ganz woanders liegt.
Europarecht sticht GrundgesetzErstens geht es um die Frage, ob die italienische Firma in Deutschland überhaupt wegen Verletzung ihres Eigentumsgrundrechts klagen kann. Nach Art. 19 III GG gelten die Grundrechte des Grundgesetzes
auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
Das heißt im Gegenschluss: für ausländische nicht.
So hatte dies das BVerfG bisher auch gesehen. Jetzt aber hat sich der Erste Senat entschlossen, das Grundgesetz europarechtskonform auszulegen und Art. 19 III, an dessen klarem Wortlaut kein Weg vorbei führt, eine direkt auf das Europarecht gestützte “Anwendungserweiterung” angedeihen zu lassen.
Ein italienisches Unternehmen abblitzen zu lassen, nur weil es aus Italien ist, wäre eine eklatant europarechtswidrige Diskriminierung. Eigentlich müsste man, wenn der Wortlaut wie hier keine europarechtskonforme Auslegung zulässt, sagen: Tja, das ist dann halt so. Soll der verfassungsändernde Gesetzgeber diesen Skandal beheben, ob mit oder ohne Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH.
Das tut der Erste Senat aber nicht, sondern stellt auf den Anwendungsvorrang des europarechtlichen Diskriminierungsverbots ab, der mit der Einführung des Art. 23 I 3 GG immerhin vom verfassungsändernden Gesetzgeber gebilligt worden sei. Das heißt, dass die diskriminierende Einschränkung auf Inländer, die Art. 19 III GG vornimmt, unangewendet bleiben muss. Ergo Anwendungserweiterung.
Leuchtet mir methodisch ein, und politisch sowieso.
Gab es das schon mal, dass das BVerfG wegen Europarecht eine ausdrückliche Vorgabe des Grundgesetzes killt?
Europarechtliche Teil-SuperrevisionDer zweite interessante Punkt an der Entscheidung betrifft die Frage, ob das BVerfG angebliche Grundrechtsverletzungen, die auf eine Entscheidung des europäischen Gesetzgebers beruhen, überhaupt prüft. 2…
» Vollständiger ArtikelErschienen 9. September 2011 auf http://verfassungsblog.de.
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Das Fallrecht (DFR) -- Gerichtsentscheidungen im juristischen Studium
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