Europarecht Klassiker: Alcan-Entscheidung
ist längst nicht mehr bloß ein
Randgebiet, das eher selten in den dran kommt – im Zivilrecht (Stichwörter: Quelle-Backofen-Fall, EuGH Entscheidung in
der Rechtssache „Heinrich Heine“ oder aber „Kücükdeveci“ im Arbeitsrecht) wie auch im Öffentlichen Recht. Aktuell lief beispielsweise
in der Ö-Recht im Examenstermin II/2009 in Bayern
und auch in einigen anderen Bundesländern der Doc-Morris II-Fall i.V.m. mit einigen Fragen aus dem Verfassungsrecht. In NRW wurde im
Examenstermin Mai 2010 in einer Verwaltungsrechtklausur einstweiliger im Zusammenspiel mit einer Verordnung und der Grundrechtscharta der Europäischen Union, die
seit dem Vertrag an enorm an Bedeutung gewonnen
hat, abgeprüft.
Die Alcan-Entscheidung des Gerichtshofs aus dem Jahr 1997 ist ein im Öffentlichen Recht, der beispielhaft zeigt, wie im Rahmen einer Verwaltungsrechtklausur
europarechtliche Probleme eingebaut werden können.
Sachverhalt Das Land Rheinland-Pfalz gewährte Anfang der 80er Jahre der Deutschland GmbH, die eine Aluminiumhütte in betrieb und sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, Subventionen in Höhe von 8 Mio.
Euro, um die Schließung der Hütte zu verhindern und die Arbeitsplätze zu erhalten. Der EG-Kommission teilte das Land hiervon nichts
mit. Als die Kommission später in der Presse davon erfuhr, leitete sie ein Verfahren ein, in welchem sie feststellte, dass die
Subvention mit Art. 107 AEUV (früher Art. 87 EGV) unvereinbar sei und zurückgezahlt werden müsse. Das Land Rheinland-Pfalz blieb
jedoch untätig, weil im Fall der Rückforderung der Konkurs der Hütte gedroht hätte. Daraufhin erhob die Kommission eine Klage nach
Art. 258 AEUV (früher Art. 226 EGV) vor dem EuGH, der die Bundesrepublik Deutschland verurteilte, von der Hütte die Rückzahlung der
Beihilfe zu verlangen. Dies tat die BRD daraufhin. Gegen den Rückforderungsbescheid erhob wiederum die Alcan GmbH Klage vor dem
Verwaltungsgericht. Sie machte geltend, eine Rückforderung sei aus drei Gründen des nationalen Verwaltungsrechts rechtswidrig:
1. Der Rücknahme stehe § 48 Abs. 2 S. 1 und 2 VwVfG entgegen, weil sie die Beihilfe bereits verbraucht habe. 2. Die Rücknahmefrist
des § 48 Abs. 4 VwVfG sei verstrichen. 3. Einem Erstattungsanspruch stehe gemäß § 49a Abs. 2 VwVfG der Wegfall der Bereicherung
entgegen.
Das BVerwG legte dem EuGH diese Fragen zur Vorabentscheidung vor.
Entscheidung des EuGH Im Rahmen der Zulässigkeit der Anfechtungsklage gibt es hier keine europarechtlichen Probleme, die beachtet
werden müssen. Die üblichen Voraussetzungen einer Anfechtungsklage werden hier abgeprüft. Im Folgenden soll daher nur auf die
Einordnung der europarechtlich relevanten Probleme im Rahmen der Begründetheit der Anfechtungsklage eingegangen werden.
I. Ermächtigungsgrundlage Einschlägige Ermächtigungsgrundlage ist …
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