EU-Mahnverfahren
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 9. Juni 2011 ein Urteil erlassen (EuGH, 3. Kammer, 9. Juni 2011, aff. C-87/10, Electrosteel Europe SA c/Edil Centro SpA) über eine Frage, die im europäischen Recht regelmäßig Quelle für Streitfälle ist: die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit im Vertragsrecht, insbesondere für die internationalen Verkäufe von Waren.
Diese Frage stellt sich, wenn die Vertragsparteien eines grenzüberschreitenden Vertrags in Europa nicht gemeinsam vereinbart haben, welches Gericht im Streitfall im Zusammenhang mit diesem Vertrag zuständig ist.
Neben der allgemeinen Zuständigkeit des Gerichts am Wohnort des Beklagten, sieht die europäische Verordnung Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 vor, dass man einen Vertragspartner vor dem Gericht des Ortes verklagen kann, an dem die Pflicht, die Gegenstand des Streites ist, ausgeführt worden ist bzw. ausgeführt werden soll. Der Text der Verordnung präzisiert, dass, außer im Falle einer gegensätzlichen Vereinbarung, der Ort, an dem die Ausführung der Verpflichtung aus der Warenlieferung erfolgen soll, der Ort ist, an den die Waren geliefert worden sind bzw. hätten geliefert werden sollen.
Im Urteil vom 9. Juni 2011 wurde der Begriff des Lieferungsortes im Sinne der europäischen Verordnung vom Europäischen Gerichtshof näher erläutert. Im vorliegenden Fall war ein internationaler Verkauf zwischen einem italienischen Verkäufer und einem französischen Käufer abgeschlossen worden. Eine Klausel ihres Vertrags sah vor, dass die Übergabe der Waren am Sitz des Verkäufers stattfinden sollte.
Nach der Lieferung der Waren hat der Verkäufer vor einem italienischen Gericht Klage auf Zahlung erhoben. Er hat seine Klage vor dem italienischen Gericht auf Artikel 5 1.b) der Verordnung 44/2001 begründet und auf diejenigen Bestimmungen des Vertrags, die sich auf die Incoterm „EXW“ bezogen. Die Ware galt seiner Meinung nach als geliefert zum Zeitpunkt der Übergabe der Waren an den Transportunternehmer. Der französische Käufer hat die Einrede der Unzuständigkeit der italienischen Gerichte erhoben.
Das italienische Gericht hat dem EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt, damit der EuGH den Begriff des „Lieferungsortes“ des Artikels 5-1b) klärt. Es ging darum zu bestimmen, welche Bestimmungen und Klauseln des Vertrags bei der Auslegung des Begriffs Lieferungsort berücksichtigt werden sollten.
Der Gerichtshof hat entschieden, dass im Falle eines Versendungskaufs, der Ort, an dem die Waren laut Vertrag geliefert worden sind oder geliefert werden sollten, auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Vertrags bestimmt werden muss. Die nationalen Gerichte müssen alle Bestimmungen des Vertrags und alle einschlägigen Klauseln, die diesen Ort klar beschreiben, berücksichtigen. Darin sind die Bestimmungen und Klauseln inbegriffen, die von den internationalen handelsüblichen Gepflogenheiten anerkannt und üblic…
» Vollständiger ArtikelErschienen 30. Januar 2012 auf http://blog.deutsch-franzoesicher-rechtsanwalt-aus-frankreich.de.
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