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Europäisches Parlament : Strafrechtliche Maßnahmen gegen Nachahmung und Produktpiraterie - Europäisches Parlament unterstützt Richtlinienvorschlag der Kommission

am 25.04.2007 von MEDIEN INTERNET und RECHT

Nachahmung und Produktpiraterie haben zunehmend an Bedeutung gewonnen und stellen
inzwischen eine ernsthafte Bedrohung für die einzelnen Staaten und ihre Volkswirtschaft dar.
So sind innerhalb der EU allein etwa 37 % der benutzten Software gefälscht.
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Dies hat das Europäische Parlament (EP) bewogen, in einer Sitzung vom 25.04.2007 den Vorschlag
der Kommission für eine Richtlinie über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung
der Rechte des geistigen Eigentums, mit der Nachahmung und
Produktpiraterie in der EU wirksamer bekämpft werden sollen, zu unterstützen.
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Die Angleichung der nationalen Gesetzgebung betrifft besonders die Höhe der Strafen.
Die strafrechtlichen Maßnahmen dieser Richtlinie sollen gegebenenfalls auch auf
EU-Ebene durchgesetzt werden.
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<b>Vorsätzliche, gewerbsmäßige Verletzungen des geistigen Eigentums zukünftig Straftat</B>
<br>
Zukünftig soll jede vorsätzliche, in gewerbsmäßigem Umfang begangene Verletzung eines
Rechts an geistigem Eigentum sowie die Beihilfe oder Anstiftung dazu in allen Mitgliedstaaten
als Straftat gelten. Der Versuch soll demnach wohl straflos bleiben.
Das EP stimmte im Großen und Ganzen dem Vorschlag der Kommission zu, nimmt aber einige Änderungen am Entwurf vor.
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<b>Handlungen privater Nutzer und Patentrechte ausgenommen</B>
<br>
Nach Ansicht der Parlamentarier umfassen Rechte an geistigem Eigentum unter anderem:

<Ul>
<li>Urheberrechte,</li>
<li>dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte,</li>
<li>Schutzrechte der Ersteller von Datenbanken,</li>
<li>Schutzrechte der Schöpfer der Topografien von Halbleitererzeugnissen,</li>
<li>Markenrechte (soweit die Ausdehnung des strafrechtlichen Schutzes auf sie nicht die Regeln des freien Marktes und Forschungstätigkeit behindert),</li>
<li>Rechte an Geschmacksmustern,</li>
<li>geographische Herkunftsangaben und</li>
<li>Handelsnamen (soweit es sich um ausschließliche Rechte handelt).</li>
</ul>
So soll die Richtline nicht für Patentrechten, Gebrauchsmustern und Sortenschutzrechten. Ebenso
ist die Geltung der Richtlinie außerhalb des Bereichs gewerbsmäßiger Verletzungen ausgenommen.
Handlungen privater Nutzer für persönliche und nicht gewinnorientierte Zwecke sind
dementsprechend ausgeschlossen. …

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Rechtsanwalt Thomas Gramespacher

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