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Europäischer Haftbefehl

am 18.07.2005 von staatsrecht.info

Nachdem nun auch die Pressemitteilung des BVerfG und der Entscheidungstext vorliegt (danke für die Links), bestätigt sich der Eindruck von heute morgen: Die Mehrheit der Richter des 2. Senates sind zu dem Ergebnis gekommen, dass der deutsche Gesetzgeber den Artt. 16 II und 19 III GG nicht hinreichend Rechnung getragen haben. Dabei wurde zum einen darauf abgestellt, dass ein deutscher Staatsbürger nach den Vorgaben des Europäischen Haftbefehlsgesetzes gegebenenfalls auch wegen solcher Handlungen ausgeliefert werden kann, die er im Inland vorgenommen hat und die im Inland nicht unter Strafe stehen:
Wer als Deutscher im eigenen Rechtsraum eine Tat begeht, muss grundsätzlich nicht mit einer Auslieferung an eine andere Staatsgewalt rechnen. (Rn. 85 des Urteils)
Andererseits führt das Gericht aus:
Wer in einer anderen Rechtsordnung handelt, muss damit rechnen, auch hier zur Verantwortung gezogen zu werden.
Das klingt durchaus einleuchtend. Ebenso ist es überzeugend, wenn das Gericht darauf abstellt, dass die Entscheidung über die Auslieferung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§§ 78 ff. IRG) nicht angefochten werden kann. Denn damit wird der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz unterlaufen.
Zustimmung verdient allerdings auch die Richterin Lübbe-Wolf, die in ihrem Sondervotum die Auffassung vertritt, dass das Gericht keineswegs gezwungen war, das ganze Gesetz für nichtig zu erklären. Es hätte durchaus ausgereicht, die Anwendung des Gesetzes in den kritischen Fällen zu suspendieren. Ohnehin muss man sich mit dem Richter Gerhardt die Frage stellen, ob es dem Gericht im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens überhaupt möglich ist, eine Norm für nichtig zu erklären. Aber wenn …

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