Caroline Rechtsprechung: BGH folgt der Caroline-Rechtsprechung des EGMR
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Am 13.10.2010 verhandelte die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zwei Fälle, die wegweisend für künftige Abwägungen zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrechten sein könnten.
Der eine Fall beleuchtet das Verhältnis von nationalem und europäischem Grundrechtsverständnis und wirft die Frage auf, ob die die Vorgaben des EGMR von den deutschen obersten Gerichten hinreichend berücksichtigt werden.
Kläger sind die Eheleute Prinzessin Caroline und Prinz Ernst August von Hannover. Diese waren und sind immer wieder Objekte der Boulevard-Berichterstattung. Die Prinzessin hatte sich seit den frühen 90er-Jahren durch die Instanzen gekämpft und schließlich im Juni 2004 vor dem EGMR eine die deutsche Prominenten-Rechtsprechung erschütternde Entscheidung erwirkt. In Caroline von Hannover gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 59320/00 – NJW 2004, S.2647) hatte der Gerichtshof den von der deutschen Rechtsprechung über Jahrzehnte entwickelten und angewandten Begriff der “absoluten Person der Zeitgeschichte” kritisiert und als nicht ausreichend zum wirksamen Schutz des alltäglichen Privatlebens Prominenter verworfen.
In einer auf diese EGMR-Entscheidung von 2004 folgenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 6. März 2007 – VI ZR 13/06 – AfP 2/2007, S.121) versuchte dieser, die Vorgaben des EGMR umzusetzen, ohne dabei das Konzept der “Person der Zeitgeschichte” aufzugeben: Demnach sollte die Veröffentlichung von Bildern aus dem Privatleben eines Prominenten – an welchem für sich genommen nunmehr kein allgemeines Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehen soll – ausnahmsweise dann zulässig sein, wenn diese Bilder einen inhaltlichen Bezug zu einem relevanten zeitgeschichtlichen Geschehnis aufweisen. Laut BGH war es demnach zulässig, das Prinzenpaar beim Skiurlaub zu zeigen – Privatleben – , welchen dieses angetreten hatte, um sich von den mit der schweren Erkrankung des damaligen Fürsten von Monaco – zeitgeschichtliches Geschehnis – verbundenen Strapazen zu erholen.
Diese Entscheidung ging der Prinzessin nicht weit genug. Ihre Verfassungsbeschwerde gegen die BGH-Entscheidung scheiterte im Februar 2008, eine weitere Beschwerde wurde am 16. Juni 2008 vom Bundesverfassungsgericht ohne nähere Begründung abgewiesen.
Mit dem jetzt laufenden Verfahren wendet sich Caroline von Monaco gegen diese deutsche Rechtsprechung. Fraglich ist, wie sich der EGMR zur Bindung deutscher Gerichte an die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)…
» Vollständiger ArtikelErschienen 15. Oktober 2010 auf http://www.presserecht-aktuell.de.
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