Neue Allgemeine Versorgungsbedingungen für Strom und Gas
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Die Strom- und Gasmärkte in der EU sollen weiter liberalisiert, die Verbraucherrechte der Strom- und Gaskunden weiter gestärkt werden. Die entsprechenden Regelungen finden sich im “Dritten Energiepaket”, einer weitreichenden Gesetzgebungsinitiative aus zwei Richtlinien und drei Verordnungen für den Energiemarkt, der das Euorpäische Parlament entsprechend einem mit dem Rat ausgehandelten Kompromiss heute zugestimmt hat.
Trennung des Netzbetriebs von Versorgung und ErzeugungDer Kompromiss gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zwischen drei Optionen zu wählen, um den Netzbetrieb von der Strom- und Gasversorgung und -erzeugung zu trennen:
eigentumsrechtliche Entflechtung unabhängige Netzbetreibe (Independent System Operator - ISO) unabhängige Übertragungsnetzbetreiber (Independent Transmission Operator - ITO) Die vollständige eigentumsrechtliche Entflechtung zwingt die Energiekonzerne ihre Strom- und Gasübertragungsnetze zu veräußern, sodass separate unabhängige Betreiber den Netzbetrieb übernehmen. Ein Energieversorger kann in diesem Fall nicht die Aktienmehrheit an einem unabhängigen Netzbetreiber halten. Als Alternativen zur eigentumsrechtlichen Entflechtung erlauben es die ISO- und ITO-Optionen den Energieversorgern, ihre Netze als ihr Eigentum zu behalten. Um ihre Energiemärkte zu liberalisieren, können Mitgliedsländer zum Beispiel ihre Energiekonzerne verpflichten, ihren Netzbetrieb von einer unabhängigen, separaten Gesellschaft durchführen zu lassen - dem unabhängigen Netzbetreiber (ISO). Die dritte Option - das ITO-Modell - bewahrt die herkömmliche integrierte Konzernstruktur von Netz, Erzeugung und Versorgung, zwingt jedoch das Unternehmen verschiedene Regeln einzuhalten, die garantieren, dass die beiden Unternehmensteile in der Praxis unabhängig voneinander arbeiten: ein Aufsichtsorgan - bestehend aus Vertretern des Gaskonzerns, von dritten Anteilseignern und des Übertragungsnetzbetreibers - ist verantwortlich für “Entscheidungen, die von erheblichem Einfluss auf den Wert der Vermögenswerte der Anteilseigner” sind; ein “Gleichbehandlungsprogramm” legt Maßnahmen fest, “mit denen sichergestellt wird, dass diskriminierende Verhaltensweisen ausgeschlossen werden”; ein “Gleichbehandlungsbeauftragter” überwacht die Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms; Führungskräfte dürfen drei Jahre vor Beginn und für vier Jahre nach Beendigung ihrer Tätigkeit für den Übertragungsnetzbetreiber nicht bei dem Energieversorger angestellt sein (”Cooling-off”-Zeiten).Für dieses ITO-Modell hatten sich vor allem Frankreich und Deutschland stark gemacht. Bei Verstößen gegen die Unbundling-Vorschriften sieht die neue Verordnung strenge Sanktionen vor. Der nationale Regulierer kann in diesem Fall dem betreffenden Unternehmen bis zu zehn Prozent seines Gewinnes einziehen.
Stärkung von VerbraucherrechtenD…
» Vollständiger ArtikelErschienen 22. April 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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