Euro-Rettungsschirm: vorläufig keine Übertragung der Beteiligungsrechte des Bundestages
Das Bundesverfassungsgericht hat im Wege der Einstweilige Anordnung beschlossen, dass vorläufig keine Beteiligungsrechte des
Bundestages auf das sogenannte übertragen werden.
Am 26. Oktober 2011 hat der die neun
Mitglieder des Gremiums gewählt (sogenanntes 9-er Sondergremium).
Im Wege des Organstreitverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wenden sich die Antragsteller,
Abgeordnete des Deutschen Bundestages, gegen die mit der Gesetzesänderung eingeführte Neuregelung der Beteiligung des Bundestages.
Sie sehen sich durch die der
parlamentarischen Haushaltsverantwortung auf das 9-er Sondergremium in ihrem Abgeordnetenstatus gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG
verletzt.
Der “Euro-Rettungsschirm” wurde als Reaktion Reaktion auf die im Gebiet der Europäischen Währungsunion von deren Mitgliedstaaten geschaffen.
Im Rahmen des Rettungsschirms ist eine privatrechtlich organisierte Zweckgesellschaft, die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität
(EFSF) gegründet worden. Diese Zweckgesellschaft erhält garantien von den Euro-Mitgliedstaaten, um die Mittel an den Kapitalmärkten
aufzunehmen, die sie für überschuldete Mitgliedstaaten bereitstellt. Mit dem Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen
eines europäischen Stabilisierungsmechanismus (Stabilisierungsmechanismusgesetz – StabMechG) vom 22. Mai 2010 legte der
Bundesgesetzgeber auf nationaler Ebene die Voraussetzungen für die Leistung finanziellen Beistands fest.
Im Mai/Juli 2011 kamen die Mitgliedstaaten überein, die vereinbarte maximale Darlehenskapazität der EFSF von 440 Milliarden Euro in
vollem Umfang bereitzustellen und die EFSF mit weiteren, flexibleren Instrumenten zur Bewältigung der Staatsschuldenkrise und der
gestiegenen Ansteckungsgefahren unter den Euro-Mitgliedstaaten auszustatten. Die europäischen Vereinbarungen wurden in Deutschland
durch das am 14. Oktober 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsmechanismusgesetzes umgesetzt, das nunmehr
einen auf rund 211 Milliarden Euro erhöhten Gewährleistungsrahmen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht, die erweiterten
Instrumente der EFSF definiert und die Voraussetzungen ihres Einsatzes festlegt.
Zudem wurden die Beteiligungsrechte des Bundestages neu geregelt. Danach bedürfen Entscheidungen des deutschen Vertreters in der EFSF
grundsätzlich der Zustimmung des Bundestages. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit und Vertraulichkeit soll dieses Beteiligungsrecht
jedoch gemäß § 3 Abs. 3 StabMechG von einem neu zu schaffenden Gremium ausgeübt werden, deren Mitglieder aus den gegenwärtig 41
Mitgliedern des Haushaltsausschusses zu wählen sind. Bei Notmaßnahmen zur Verhinderung von Ansteckungsgefahren soll nach der
Neuregelung regelmäßig besondere Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit vorliegen. In allen übrigen Fällen kann beides von der…
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