"EUR 40,00-Klausel" in Widerrufsbelehrung reicht!
Die Frage nach der Rückerstattung von Hin- oder Rücksendekosten nach Ausübung des fernabsatz-rechtlichen Widerrufs ist vom
Gesetzgeber bisher nicht zufriedenstellend geregelt. Zu den Hinsendekosten liegt zwar mittlerweile eine BGH-Entscheidung vor, die
aber dem EuGH vorgelegt wurde. Und die Rücksendekosten? Das Gesetz gibt Unternehmern die Möglichkeit von der sog. "EUR-40,00-Klausel"
Gebrauch zu machen. Aber wie genau? Anders als beim Rückgaberecht hat der Unternehmer im Fernabsatz bei Eiinräumung eines
Widerrufsrechts die Möglichkeit, dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich aufzuerlegen, wenn u.a. der
Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 € nicht übersteigt und die gelieferten Ware der bestellten entspricht. In
der Rechtsprechung besteht (noch) Streit darüber, ob für die Auferlegung dieser Rücksendekostenregelung eine gesonderte vertragliche
Vereinbarung erforderlich ist oder die Aufnahme der Kostenabwälzung innerhalb der Widerrufsbelehrung ausreichend ist. Anders als zum
Teil entschieden, ist die Aufnahme der Kostenregelung in die Widerrufsbelehrung für das LG Frankfurt a.M., Urt. v. 04.12.2009 - 3-12
O 123/09 - ausreichend. Zu Recht: In dem vor dem LG ausgetragenen Rechtsstreit waren die Mitbewerber im Interntethandel von Kraftfahrzeugzubehör. Der Kläger ist u.a. der Meinung gewesen, die
Beklagte habe ihm die Anwaltskosten für eine ausgesprochene Gegenabmahnung zu erstatten, weil die Abmahnung der Beklagten
unberechtigt gewesen sei. Diese hatte die Kostenübernahmeregelung des Klägers in dessen Widerrufs-belehrung moniert, weil die
Verwendung voraussetze, dass eine Vereinbarung tatsächlich getroffen worden sei. Die Beklagte verteidigte ihre Abmahnung mit der
Begründung: Erst wenn eine solche vertragliche Regelung geschlossen sei, sei Raum für die Widerrufsbelehrung u.a. des Inhalts "Sie
haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der
zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder ...". Fehle es an der vertraglichen Vereinbarung, bleibe es
bei der Kostentragungspflicht des Unternehmers - so die Beklagte. Mit überzeugender Begründung trat das LG Frankfurt dieser Ansicht
entgegen. Die 12. Kammer für Handelssachen nimmt an, dass die "EUR 40,00-Klausel" schon dann vereinbart worden ist, wenn sie
Bestandteil der Widerrufsbelehrung ist. Im Urteil heißt es dabei ausdrücklich: "(...) Nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB dürfen dem
Verbraucher vertraglich die regelmäßigen Kosten der Rücksendung auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen
Betrag von € 40,-- nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine
Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten
entspricht. Der Unternehmer hat gege…
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