"EUR 40,00-Klausel" in Widerrufsbelehrung reicht!

Die Frage nach der Rückerstattung von Hin- oder Rücksendekosten nach Ausübung des fernabsatz-rechtlichen Widerrufs ist vom Gesetzgeber bisher nicht zufriedenstellend geregelt. Zu den Hinsendekosten liegt zwar mittlerweile eine BGH-Entscheidung vor, die aber dem EuGH vorgelegt wurde. Und die Rücksendekosten? Das Gesetz gibt Unternehmern die Möglichkeit von der sog. "EUR-40,00-Klausel" Gebrauch zu machen. Aber wie genau? Anders als beim Rückgaberecht hat der Unternehmer im Fernabsatz bei Eiinräumung eines Widerrufsrechts die Möglichkeit, dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich aufzuerlegen, wenn u.a. der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 € nicht übersteigt und die gelieferten Ware der bestellten entspricht. In der Rechtsprechung besteht (noch) Streit darüber, ob für die Auferlegung dieser Rücksendekostenregelung eine gesonderte vertragliche Vereinbarung erforderlich ist oder die Aufnahme der Kostenabwälzung innerhalb der Widerrufsbelehrung ausreichend ist. Anders als zum Teil entschieden, ist die Aufnahme der Kostenregelung in die Widerrufsbelehrung für das LG Frankfurt a.M., Urt. v. 04.12.2009 - 3-12 O 123/09 - ausreichend. Zu Recht: In dem vor dem LG Frankfurt ausgetragenen Rechtsstreit waren die Parteien Mitbewerber im Interntethandel von Kraftfahrzeugzubehör. Der Kläger ist u.a. der Meinung gewesen, die Beklagte habe ihm die Anwaltskosten für eine ausgesprochene Gegenabmahnung zu erstatten, weil die Abmahnung der Beklagten unberechtigt gewesen sei. Diese hatte die Kostenübernahmeregelung des Klägers in dessen Widerrufs-belehrung moniert, weil die Verwendung voraussetze, dass eine Vereinbarung tatsächlich getroffen worden sei. Die Beklagte verteidigte ihre Abmahnung mit der Begründung: Erst wenn eine solche vertragliche Regelung geschlossen sei, sei Raum für die Widerrufsbelehrung u.a. des Inhalts "Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder ...". Fehle es an der vertraglichen Vereinbarung, bleibe es bei der Kostentragungspflicht des Unternehmers - so die Beklagte. Mit überzeugender Begründung trat das LG Frankfurt dieser Ansicht entgegen. Die 12. Kammer für Handelssachen nimmt an, dass die "EUR 40,00-Klausel" schon dann vereinbart worden ist, wenn sie Bestandteil der Widerrufsbelehrung ist. Im Urteil heißt es dabei ausdrücklich: "(...) Nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB dürfen dem Verbraucher vertraglich die regelmäßigen Kosten der Rücksendung auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von € 40,-- nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Der Unternehmer hat gege…

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Themen: Frankfurt , Ebay, Amazon & Co. , Parteien
Rechtsgebiet: Fernabsatzrecht

Erschienen 18. Januar 2010 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.

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