EuGH: Zuschlagskriterien dürfen während eines Vergabeverfahrens nicht geändert werden
EuGH, Urteil v. 18.11.2010, Az. C-226/09
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
18. November 2010(*)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2004/18/EG – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge – Vergabe eines
Vertrags über Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen – Dienstleistungen des Anhangs II Teil B der Richtlinie – Dienstleistungen, die
nicht allen von der Richtlinie aufgestellten Anforderungen unterliegen – Gewichtung der Vergabekriterien nach Vorlage der Angebote –
Änderung der Gewichtung nach einer ersten Prüfung der eingereichten Angebote – Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der
Transparenzpflicht“
In der Rechtssache C-226/09
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 19. Juni 2009,
Europäische Kommission, vertreten durch M. Konstantinidis und A.-A. Gilly als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Irland, vertreten durch D. O’Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von A. M. Collins, SC, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagter,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Richter K. Schiemann und L. Bay Larsen (Berichterstatter) sowie der
Richterinnen C. Toader und A. Prechal,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. Juni 2010
folgendes
Urteil
1 Die Europäische Kommission beantragt mit ihrer Klageschrift, festzustellen, dass dadurch gegen seine sich aus den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Transparenz in der
Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebenden Verpflichtungen verstoßen hat, dass es nach Ablauf der Frist für die
Abgabe der Angebote eine Gewichtung der Zuschlagskriterien für einen Auftrag zur Erbringung von Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen
vorgenommen und diese Gewichtung nach einer ersten Prüfung der vorgelegten Angebote geändert hat.
Rechtlicher Rahmen
2 Die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur
Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114, im Folgenden: Richtlinie) sieht in
Titel II Kapitel II für öffentliche Dienstleistungsaufträge eine sogenannte „zweistufige“ Anwendung vor.
3 Gemäß Art. 20 der Richtlinie werden Aufträge, die Dienstleistungen des Anhangs II Teil A der Richtlinie zum Gegenstand haben, nach
den Art. 23 bis 55 der Richtlinie vergeben.
4 Diese Artikel enthalten besondere Vorschriften über die Verdingungsunterlagen und die Auftragsunterlagen (Art. 23 bis 27),
Verfahrensvorschrifte…
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