EuGH zur Weitergabe der IP-Adressen von Filesharern
Kein Gebot, kein Verbot - und über allem der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. So lässt sich das heutige Urteil des EuGH in der
Rechtssache C-275/06 Promusicae zusammenfassen. Die Mitgliedstaaten sind demnach nicht verpflichtet, nationale Regelungen vorzusehen,
nach denen Betreiber von Telekommunikationsnetzen verpflichtet werden, IP-Adressen von P2P-Nutzern an Urhebergesellschaften zur
Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche herauszugeben - es ist ihnen aber auch nicht verboten. Jedenfalls aber muss ein angemessenes
Gleichgewicht zwischen den verschiedenen durch die Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten Grundrechten ( zu denen sowohl das
Eigentumsrecht als auch das Recht auf Schutz personenbezogener Daten und damit des Privatlebens fällt) sichergestellt werden und die
gefundene Auslegung der Richtlinien und des nationalen Rechts darf auch nicht mit allegemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts,
wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kollidieren. Allzu deutlich ist der EuGH damit nicht geworden, und die - im
Vorlageverfahren noch nicht anzuwendende - Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten wird erwartungsgemäß mit keinem Wort
erwähnt. [ die Generalanwältin hatte in ihren Schlussanträgen (siehe dazu schon hier)noch darauf hingewiesen, dass diese RL dazu
führen könnte, "den gemeinschaftsrechtlichen Datenschutz in Bezug auf Streitigkeiten wegen Verletzungen des Urheberrechts zu
stärken." ] Dennoch kann der prominente und wiederholte Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch als Bezugnahme auf die
Ausführungen der Generalanwältin verstanden werden, die unter Bezugnahme auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz insbesondere auch zum
Ergebnis gekommen ist , dass "die Angemessenheit der Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten ... bei der Einbindung staatlicher
Stellen besser gewährleistet" werde und "die Möglichkeit der Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten auf besonders schwerwiegende
Fälle beschränkt werden" könne, "etwa auf Taten in der Absicht, Gewinn zu erzielen, d. h. eine rechtswidrige Nutzung geschützter
Werke, die ihre wirtschaftliche Verwertung durch den Inhaber des Rechts erheblich beeinträchtigt." Hier noch die Beantwortung der
Vorlagefrage im Wortlaut (das ganze Urteil ist auf der Website des EuGH verfügbar): "Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere
des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), die Richtlinie
2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der
verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des
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