EUGH zur Vorratsdatenspeicherung im P2P - Bereich
am 29.01.2008 von LAWgical
Im Streit um die Verfolgung von Nutzern von File-sharing Diensten hat
der EUGH in einer bemerkenswerten Entscheidung die europäischen Gesetzgeber an die Grundrechte erinnert und ein verhältnismässiges Vorgehen angemahnt.
Eine spanische Verwertungsgesellschaft streitet mit der spanischen Telefónica, ehemals nationale Telefongesellschaft über die Herausgabe von Nutzerdaten zur Nutzung des Dienstes KaZaa. Promusicae beantragt bei einem Madrider Gericht, Telefónica die Offenlegung von Name und Anschrift bestimmter Personen aufzugeben, denen Telefónica einen Internetzugang gewährt und von denen Promusicae die sogenannte „IP-Adresse“ sowie der Tag und die Zeit der Verbindung bekannt sind.
Es geht also um die Auslegung der entsprechenden Bestimmung, die die Herausgabe der personenbezogenen Daten regelt, also um Art. 12 („Speicherungspflicht für die Verkehrsdaten betreffend die elektronischen Verbindungen“) der Ley 34/2002 de servicios de la sociedad de la información y de comercio electrónico (Gesetz 34/2002 über Dienste der Informationsgesellschaft und über den elektronischen Geschäftsverkehr) vom 11. Juli 2002 (BOE Nr. 166 vom 12. Juli 2002, S. 25388. Der EUGH spricht im Folgenden von LSSICE.
Art. 12 bestimmt im Absatz 3 nun folgendes:
Die Daten werden gespeichert, um im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung oder zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und zur nationalen Verteidigung verwendet zu werden. Sie sind den Richtern oder Gerichten oder der Staatsanwaltschaft auf Antrag zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung dieser Daten an die Sicherheitskräfte und -behörden erfolgt gemäß den Vorgaben der Bestimmungen über den Datenschutz.
Telefónica legte gegen den Herausgabe-Beschluss Widerspruch ein und machte geltend, dass die Weitergabe der von Promusicae verlangten Daten gemäß der LSSICE nur im Rahmen …
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