EUGH zur Unionsbürgerschaft

Der nicht die Unionsbürgerschaft besitzende Ehegatte eines Unionsbürgers darf sich mit diesem innerhalb der Union bewegen und aufhalten, ohne sich zuvor regelmässig in einem Mitgliedsstaat aufgehalten zu haben.

Das Recht eines Drittstaatsangehörigen, einen Unionsbürger, dessen Familienangehöriger er ist, zu begleiten oder ihm nachzuziehen, darf nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass er sich zuvor rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat

Aufgrund der Richtlinie über die Freizügigkeit der Unionsbürger hat jeder Bürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu bewegen und aufzuhalten, wenn er dort erwerbstätig ist oder studiert oder über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügt, um keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen zu müssen. Die Familienangehörigen eines Bürgers der Europäischen Union haben das Recht, sich gemeinsam mit diesem in den Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten.

Sie dürfen in einen Mitgliedstaat einreisen, sofern sie über ein Einreisevisum oder eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte Aufenthaltskarte verfügen. Die irischen Rechtsvorschriften, mit denen diese Richtlinie umgesetzt wird, sehen vor, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, nur dann gemeinsam mit diesem in Irland aufhalten oder ihm dorthin nachziehen darf, wenn er sich bereits rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält. In vier beim irischen High Court anhängigen Rechtssachen stellt sich die Frage, ob die irischen Rechtsvorschriften mit der Richtlinie vereinbar sind. In jeder dieser Rechtssachen geht es um einen Drittstaatsangehörigen, der nach Irland eingereist war und politisches Asyl beantragt hatte. In allen Fällen wurde der Antrag abgelehnt. Während ihres Aufenthalts in Irland heirateten die vier Drittstaatsangehörigen Unionsbürgerinnen, die nicht die irische Staatsbürgerschaft besaßen, sich aber in Irland aufhielten. Bei keiner dieser Ehen handelt es sich um eine Scheinehe.

Nach der Heirat beantragten alle vier Drittstaatsangehörigen in ihrer Eigenschaft als Ehegatte einer Unionsbürgerin eine Aufenthaltsgenehmigung. Ihre Anträge wurden vom Minister for Justice, Equality and Law Reform mit der Begründung abgelehnt, dass die Antragsteller die Voraussetzung eines vorherigen rechtmäßigen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat nicht erfüllten. Gegen diese Entscheidungen wurden Rechtsmittel beim High Court eingelegt, der den Gerichtshof fragt, ob eine derartige Voraussetzung eines vorherigen rechtmäßigen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat mit der Richtlinie in Einklang steht und ob sich die Umstände der Eheschließung und die Art und Weise, in der der mit einem Unionsbürger verheiratete Drittstaatsangehörige in den betreffenden Mitgliedstaat eingereist ist, auf die Anwendung der Richtlinie auswirken.

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Erschienen 25. Juli 2008 auf http://www.jurakopf.de.

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