Marktmacht im Telekommunikationsmarkt
Rechtslupe | 13. Mai 2011 — Mit den Leitlinien der Europäischen Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht werden den Einzelnen k…
Wie angekündigt, hat der EuGH heute in der Rs C-426/05 Tele2 entschieden. Mit Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes waren dem EuGH zwei Fragen zur Auslegung der Art 4 und 16 der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) vorgelegt worden. Inhaltlich ging es um die Frage, ob auch Wettbewerber jener Unternehmen, denen in einem Marktanalyseverfahren nach Art 16 der Rahmenrichtlinie (bzw. in der nationalen Umsetzung: nach § 37 TKG 2003) spezifische Pflichten auferlegt (oder auch: nicht auferlegt) werden, einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde erheben können. Art 4 der RahmenRL sieht vor, dass "jeder Nutzer oder Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und/oder -dienste, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffen ist" die Möglichkeit haben muss, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einzulegen. Wer aber ist von einer Entscheidung "betroffen"? Der österreichische Gesetzgeber hat in § 37 Abs 5 TKG 2003 die Parteistellung im Marktanalyseverfahren - aus der sich auch das Recht zur Beschwerdeerhebung vor dem Verwaltungsgerichthof ableitet - ausdrücklich nur jenem Unternehmen eingeräumt, dem gegenüber spezifische Verpflichtungen auferlegt, abgeändert oder aufgehoben werden. Schon der Generalanwalt kam in seinen Schlussanträgen (siehe dazu auch hier) zum Ergebnis, dass der Kreis der von der Entscheidung über die Marktanalyse "Betroffenen" wohl weiter zu ziehen wäre. Nun hat sich der EuGH dieser Auffassung im Ergebnis angeschlossen. Hier die wörtliche Antwort auf die Vorlagefragen:
1. Der Begriff des Nutzers oder Anbieters, der im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG [...] „betroffen“ ist, sowie der Begriff der „betroffenen“ Partei im Sinne von Art. 16 Abs. 3 dieser Richtlinie sind so auszulegen, dass diese Begriffe nicht nur ein Unternehmen mit (vormals) beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt, das einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde in einem Marktanalyseverfahren nach Art. 16 der Richtlinie 2002/21 unterliegt und Adressat dieser Entscheidung ist, sondern auch mit einem solchen Unternehmen in Wettbewerb stehende Nutzer und Anbieter erfassen, die zwar nicht selbst Adressaten dieser Entscheidung sind, aber durch diese in ihren Rechten beeinträchtigt sind. 2. Eine nationale Rechtsvorschrift, die in einem nichtstre…
» Vollständiger ArtikelErschienen 21. Februar 2008 auf http://blog.lehofer.at.
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