EuGH: Werbung für Arzneimittel im Internet erlaubt?
Kurz Pfitzer Wolf | 1. September 2011 — Was war passiert?Zwei deutsche Pharmakonzerne stritten um die Auslegung einer EU Richtlinie, welche einen Gemeinschaftskodex …
In der Rechtssache C-316/09 hatte der Europäische Gerichtshof in einer Vorlagefrage des BGH unter anderem darüber zu entscheiden, ob der Art 88 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001, in der nunmehr geltenden Fassung, dahingehend auszulegen ist, dass ein generelles Öffentlichkeitswerbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel, insbesondere im Internet bestehe.
Auslöser für die Vorlagefrage des BGH war ein Rechtsstreit zweier Pharmahersteller.
Diese stritten über die Auslegung der oben genannten Gemeinschaftsrichtlinie zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67). Die Klägerin war der Ansicht, die Beklagte verstoße gegen das Verbot der Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel, indem es die eigenen Arzneimittel im Internet darstellte.
Die Richter des EuGH kamen zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht in Form der genannten Richtlinie einer Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht per se entgegensteht.
Allerdings müsse beachtet werden, dass die Zulässigkeit der Werbung, die besser als Arzneimittelpräsentation bezeichnet wird, an sehr enge Voraussetzungen geknüpft ist, wie sich dem Richterspruch entnehmen lässt. So heißt es im Tenor der Entscheidung, Art. 88 Abs. 1 der Richtlinie:
„[…] ist dahin auszulegen, dass er die Verbreitung von Informationen über verschreibungspflichtige Arzneimittel auf einer Internet-Website durch Arzneimittelunternehmen nicht verbietet, wenn diese Informationen auf dieser Website nur demjenigen zugänglich sind, der sich selbst um sie bemüht, und diese Verbreitung ausschließlich in der getreuen Wiedergabe der Umhüllung des Arzneimittels nach Art. 62 der Richtlinie 2001/83 in der durch die Richtlinie 2004/27 geänderten Fassung sowie in der wörtlichen und vollständigen Wiedergabe der Packungsbeilage oder der von der zuständigen Arzneimittelbehörde genehmigten Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels besteht.
Verboten ist hingegen die über eine solche Website erfolgende Verbreitung von Informationen über ein Arzneimittel, …
» Vollständiger ArtikelErschienen 6. September 2011 auf http://www.lbr-law.de.
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