EuGH zu Doping, Wettbewerbs- und Dienstleistungsfreiheit
am 19.07.2006 von JuracityBlog
Das Thema Doping im Leistungs- und Berufssport beherrscht angesichts der unerfreulichen jüngsten Ereignisse rund um die derzeitige Tour de France nicht nur die Medien und die öffentliche Meinung. Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich kürzlich erneut mit dem Thema Doping im Sport befaßt und dabei eine frühere Entscheidung des EuGH vom 30.09.2004 - T-313/02 - aufgehoben. Dem nun veröffentlichen Urteil vom 18.07.2006 - C-519/04 P - lag - verkürzt folgender Sachverhalt zugrunde:
Zwei Langstreckenschwimmer hatten 1999 bei der WM in Brasilien die ersten beiden Plätze belegt. Hiernach wurden sie positiv auf Nandrolon getestet. Der internationale Schwimmverband (FINA), der sich insoweit an vom Internationalen Olympischen Kommitee (IOC) erlassenen Doping-Regelungen orientierte, sperrte die Berufssportler für vier Jahre gesperrt worden.
Nach erfolgloser Anfechtung dieser Strafe ergaben wissenschaftliche Versuche, daß den zulässigen Schwellenwert überschreitende Nandrolon-Werte auch durch übermäßigem Genuß bestimmter Nahrungsmittel erreicht werden konnten. das Sportschiedsgericht TAS reduzierte die Strafe in 2000 daher per Schiedsvereinbarung auf 2 Jahre.
Im Mai 2001 reichten die Athleten Beschwerde bei der EU-Kommission ein und rügten Verstöße der Doping-Regelungen gegen die Artikel 49, 81 und/oder 82 EG. Zur Begründung führten sie an, daß bestimmte, vom IOC erlassene und von der FINA angewendete Doping-Regelungen und Kontrollpraktiken mit den Gemeinschaftsregelungen über den Wettbewerb und die Dienstleistungsfreiheit nicht in Einklang zu bringen seien. Der vom IOC festgelegte Schwellenwert sei wissenschaftlich nicht begründbar. Er berge das Risiko des Ausschlusses unschuldiger oder nachlässiger Athleten. Die Wettbewerbswidrigkeit des Schwellenwerts ergebe sich daraus, daß das IOC ein System objektiver Verantwortlichkeit eingeführt. Hierbei habe das IOC mit der TAS …
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