EuGH: Wertersatzpflicht nach Widerruf?!
In einer mit Spannung erwarteten Entscheidung hat der EuGH jetzt ausgeführt, dass ein Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht im
Fernabsatz Gebrauch macht, nicht generell dazu verpflichtet werden darf, dem Verkäufer Wertersatz für die Nutzung der Ware zu
leisten. Unter bestimmten Voraussetzungen allerdings kann ein Verbraucher, der die Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen
Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, durchaus zum
Wertersatz verpflichtet werden.
Die Gemeinschaftsrichtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz bestimmt, dass ein Verbraucher einen
Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung
widerrufen kann. Die einzigen Kosten, die ihm auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Da
das deutsche BGB dem Verkäufer aber ermöglicht, vom Käufer für die Nutzung der gelieferten Ware Wertersatz zu verlangen, fragte das
AG den EuGH nach der Vereinbarkeit einer solchen
Verpflichtung mit der Gemeinschaftsrichtlinie.
Diese Frage stellte sich anlässlich eines Rechtsstreits über den Widerruf eines Kaufvertrags über ein gebrauchtes Notebook, der von
einer deutschen Verbraucherin über das Internet abgeschlossen wurde. Nachdem der Verkäufer des die kostenlose Beseitigung eines im August 2006, also acht Monate nach dem Kauf,
aufgetretenen Defekts abgelehnt hatte, widerrief die Kundin den Kaufvertrag und bot dem Verkäufer Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des
Kaufpreises die Rücksendung des Notebooks an. Der Widerruf erfolgte innerhalb der im BGB vorgesehenen Fristen, da die Kundin nicht
die nach dessen Bestimmungen für das Inlaufsetzen der Frist erforderliche Widerrufsbelehrung erhalten hatte.
Die Kundin erhob daraufhin vor dem AG Lahr Klage auf Erstattung des Kaufpreises von EUR 278,00. Der Verkäufer trug dort in der
Klageerwiderung vor, die Kundin sei ihm für ihre Nutzung des Notebooks für etwa acht Monate auf jeden Fall zum Wertersatz
verpflichtet. Bei einem vergleichbaren Notebook liege der Mietpreis im Marktdurchschnitt bei EUR 118,80 für drei Monate, so dass sich
für die Nutzungszeit der Klägerin ein Wertersatz von EUR 316,80 ergebe.
In seinem mit Spannung erwarteten Urteil stellte der EuGH nunmehr fest, dass die generelle Auferlegung eines Wertersatzes für die
Nutzung der durch einen Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware mit den Zielen der Richtlinie unvereinbar ist (vgl. EuGH, Urt.
v. 03.09.2009 - C-489/07).
Wäre das Widerrufsrecht mit negativen Kostenfolgen verbunden, könnte dies den Verbraucher davon abhalten, von diesem Recht Gebrauch
zu machen. Falls nämlich der Verbraucher einen solchen Wertersatz allein deshalb leisten müsste, weil er die Möglichkeit hatte, die
durch Vertragsabschluss im F…
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