EuGH: Wertersatz und Widerrufsrecht sind miteinander vereinbar
EuGH, Urteil vom 03.09.2009, Az. C-489/07Art. 6, Art. 14 der Richtlinie 97/7/EG; 312 c, 312 d, 355, 357 Abs. 1 und 3, 346 Abs. 2 BGB
Der EuGH hat in diesem aktuellen Urteil über die Zulässigkeit eines generellen Wertersatzes im Fernabsatzhandel entschieden. Dabei
erklärte der EuGH, dass der Händler zwar nicht pauschal für jede der
Ware nach Ausübung des Widerrufsrechts fordern könne, aber gleichwohl ein Anrecht auf Wertersatz habe, wenn die Ware in
verschlechtertem Zustand zurückgegeben werde und dies darauf zurückzuführen sei, dass sie nicht nur überprüft und ausprobiert worden
sei. Zitat: “Die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Mai 1997 über den bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer
nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der
Verbraucher sein fristgerecht
ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann. Diese Bestimmungen stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des
Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen
Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die
Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt
werden; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts.”
Gerichtshof
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer)
3. September 2009(*)
„Richtlinie 97/7/EG - Verbraucherschutz - Vertragsabschlüsse im Fernabsatz - Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher - Dem
Verkäufer zu zahlender Wertersatz für die Nutzung”
In der Rechtssache C‑489/07
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Amtsgericht Lahr (Deutschland) mit Entscheidung vom 26.
Oktober 2007, beim eingegangen am 5.
November 2007, in dem Verfahren
Pia Messner
gegen
Firma Stefan Krüger
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter M. Ilešič, A. Tizzano, E. Levits und J.‑J. Kasel,
Generalanwältin: V. Trstenjak,
Kanzler: K. Sztranc-Sławiczek, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2008,
unter Berücksichtigung der Erklärun…
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