EuGH: Wertersatz nach Widerruf von Laptop-Kauf im Fernabsatz

EuGH, Urteil vom 03.09.2009 , Rechtssache C-489/07 – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat über die deutschen Wertersatzregelungen bei Widerruf im Kauf über das Internet (Fernabsatz) entschieden. Im Fall ging es um einen für 278,- EUR verkauftes Notebook. Beim Verkauf war die Widerrufbelehrung fehlerhaft gewesen. Als nach 8 Monaten ein Defekt nicht behoben wurde, trat daher die Käuferin vom Vertrag zurück. Der Verkäufer verlangte daraufhin seinerseits Wertersatz für die Nutzung des Notebooks in Höhe von 316,80 EUR.

Der EuGH hat entschieden, dass der Wertersatz bei fortbestehendem Widerrufsrecht nicht so hoch bemessen werden darf, dass das Widerrufsrecht eingeschränkt wird. Im Übrigen steht die europäische Fernabsatz-Richtlinie aber grundsätzlich Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegen, wonach der Verbraucher einen angemessenen Wertersatz zu zahlen hat, wenn er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat.

Praxishinweis: Die deutsche Regelung zum Wertersatz bei Widerruf ist daher dem Grunde nach zulässig. In der Praxis dürfen Parteien, Anwälte und Richter Wertersatz bei Widerruf nur in angemessener Höhe fordern bzw. festsetzen.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de

EuGH: Wertersatz bei Widerruf (Laptop-Kauf im Fernabsatz)

EuGH, Urteil vom 03.09.2009 , Rechtssache C-489/07

Ein Verbraucher, der von seinem Recht gebrauch macht, einen Vertagsabschluss im Fernabsatz zu widerrufen, darf nicht generell dazu verpflichtet werden, dem Verkäufer Wertersatz für die Nutzung der Ware zu leisten. – Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Verbraucher, der die Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, zum Wertersatz verpflichtet werden.

Die Gemeinschaftsrichtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz1 bestimmt, dass ein Verbraucher einen Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen kann. Die einzigen Kosten, die ihm auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Da das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) dem Verkäufer aber ermöglicht, vom Käufer für die Nutzung der gelieferten Ware Wertersatz zu verlangen, fragt das Amtsgericht Lahr den Gerichtshof nach der Vereinbarkeit einer solchen Verpflichtung mit der Gemeinschaftsrichtlinie.

Diese Frage stellt sich anlässlich eines Rechtsstreits über den Widerruf eines Kaufvertrags über ein gebrauchtes Notebook, der von einer deutschen Verbraucherin…

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Themen: Internet , Eugh , Verbraucherschutz , Urteile , Agb-recht , Fernabsatz , Wertersatz , Software / Hardware , Vertragsgestaltung , Ecommerce , Internet-recht , Widerruf , Notebook , Notebooks , Eugh Urteil , Online-auktionen , Vertragsschluss
Rechtsgebiet: Vertragsrecht

Erschienen 8. September 2009 auf http://www.jur-blog.de.

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