EuGH: Wertersatz nach Widerruf von Laptop-Kauf im Fernabsatz
EuGH, Urteil vom 03.09.2009 , Rechtssache C-489/07 – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat über die deutschen Wertersatzregelungen
bei im Kauf über das (Fernabsatz) entschieden. Im Fall ging es um einen für 278,- EUR
verkauftes Notebook. Beim Verkauf war die Widerrufbelehrung fehlerhaft gewesen. Als nach 8 Monaten ein Defekt nicht behoben wurde,
trat daher die Käuferin vom Vertrag zurück. Der Verkäufer verlangte daraufhin seinerseits für die Nutzung des in Höhe von 316,80 EUR.
Der EuGH hat entschieden, dass der Wertersatz bei fortbestehendem Widerrufsrecht nicht so hoch bemessen werden darf, dass das
Widerrufsrecht eingeschränkt wird. Im Übrigen steht die europäische Fernabsatz-Richtlinie aber grundsätzlich Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats nicht entgegen, wonach der Verbraucher einen angemessenen Wertersatz zu zahlen hat, wenn er die durch
Vertragsabschluss im gekaufte Ware auf
eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare
Art und Weise benutzt hat.
Praxishinweis: Die deutsche Regelung zum Wertersatz bei Widerruf ist daher dem Grunde nach zulässig. In der Praxis dürfen Parteien,
Anwälte und Richter Wertersatz bei Widerruf nur in angemessener Höhe fordern bzw. festsetzen.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de
EuGH: Wertersatz bei Widerruf (Laptop-Kauf im Fernabsatz)
EuGH, Urteil vom 03.09.2009 , Rechtssache C-489/07
Ein Verbraucher, der von seinem Recht gebrauch macht, einen Vertagsabschluss im Fernabsatz zu widerrufen, darf nicht generell dazu
verpflichtet werden, dem Verkäufer Wertersatz für die Nutzung der Ware zu leisten. – Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein
Verbraucher, der die Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der
ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, zum Wertersatz verpflichtet werden.
Die Gemeinschaftsrichtlinie über den bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz1 bestimmt, dass ein Verbraucher einen
Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung
widerrufen kann. Die einzigen Kosten, die ihm auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Da das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) dem Verkäufer aber ermöglicht, vom Käufer für die Nutzung der gelieferten Ware Wertersatz zu
verlangen, fragt das Amtsgericht Lahr den Gerichtshof nach der Vereinbarkeit einer solchen Verpflichtung mit der
Gemeinschaftsrichtlinie.
Diese Frage stellt sich anlässlich eines Rechtsstreits über den Widerruf eines Kaufvertrags über ein gebrauchtes Notebook, der von
einer deutschen Verbraucherin…
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