EuGH verpasst «Adword»-Werbung mit Konkurrenzmarken Dämpfer

(c) Gerd Altmann / PIXELIO (www.pixelio.de)

Auch Energieversorger haben darunter zu leiden, dass Wettbewerber ihre Marken als „Adword“ nutzen und so deren Bekanntheit als Werbung für ihre Internet-Seite ausbeuten. Jetzt hat der EuGH seine Rechtsprechung zu der Zulässigkeit solcher Praktiken in einem neuen Urteil konkretisiert:

Danach darf ein Wettbewerber eine bekannte Marke als «Adword» nutzen, wenn das von ihm beworbene Produkt eine Alternative und keine schlichte Nachahmung des Produktes darstellt und die Marke dadurch weder verwässert, verunglimpft oder in sonstiger Weise die Markenfunktion beeinträchtigt.

In dem entschiedenen Fall war die Klägerin die britische Lizenznehmerin der Interflora Inc., die ein weltweites Blumenliefernetzwerk betreibt. Sie ist Inhaberin der nationalen Marke und der Gemeinschaftsmarke INTERFLORA. Beklagte war das britische Einzelhandelsunternehmen Marks & Spencer, welches ebenfalls den Verkauf und die Lieferung von Blumen anbietet. Diese ließ bei dem Suchmaschinenbetreiber Google im Rahmen des Referenzdienstes «Adword» unter anderem die Worte „Interflora“, „Interflora Flowers“, „Interflora.com“ und andere Wortkombinationen mit Interflora hinterlegen. Infolgedessen erschien bei der Eingabe dieser Begriffe in die Suchmaschine eine Anzeige der Beklagten für deren Produkte.

Interflora wandte sich gegen die Nutzung ihrer Marke ohne ihre Zustimmung und berief sich vor allem auf ihre Markenrechte. Der High Court of Justice legte den Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vor. Der entschied, dass der Markenrechtsinhaber die Nutzung einer fremden Marke als «Adword» nur dann verbieten kann, wenn wenigstens eine von mehreren Funktionen der Marke beeinträchtigt ist. Als solche kommt neben der herkunftshinweisenden Funktion insbesondere die Werbe- und Investitionsfunktion in Betracht.

Die herkunftshinweisende Funktion ist dann beeinträchtigt, wenn nach Eingabe eines Suchbegriffes ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer annehmen muss, das die Anzeige und der mit dieser beworbenen Ware oder Dienstleistung von dem tatsächlichen Markeninhaber oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen stammt. Insofern bedarf es konkreter Anhaltspunkte, die eine Verwechslungsgefahr der Mitbewerber begründen können. Dabei sei auch zu berücksichtigen, ob der Internetnutzer aufgrund seiner allgemeinen Marktkenntnisse von einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen den Mitbewerbern ausgehen könne.

Ausgeschlossen ist dagegen eine Beeinträchtigung der Werbefunktion einer Marke durch die Hinterlegung von «Adwords». Denn die Nutzung der eigenen Marke durch Dritte im Rahmen des «Adword»-Referenzdienstes führe nicht dazu, dass dem Markenrechtsinhaber die Möglichkeit genommen werde, mit der Marke selbst für ihre Produkte zu werben.

Erstmalig prüft der EuG…

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Themen: Google , Eugh , Wettbewerbs- Und Kartellrecht , Marke , Adwords , Marketing , Gas , High Court OF Justice , Werbung , Energie , Verwechselungsgefahr , Kundenfang , Geschäftliche Bezeichnung , Rufschädigung , Verwässerung , Internetwerbung , Wirtschafts- Und Handelsrecht , Investitionsfunktion , Ausbeutung Bekanntheit
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 8. Dezember 2011 auf http://www.derenergieblog.de.

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