EuGH: Verkäufer trägt die Kosten für den Aus- und Einbau von bereits verbauter, mangelhaft gelieferter Ware
Bislang ungeklärt war die Frage, ob der Verkäufer im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs (verschuldensunabhängig) die Kosten für den
Ausbau der mangelhaft gelieferten Ware und zudem die Kosten für den Einbau einer mangelfreien Ware zahlen muss oder diese
Zahlungsansprüche vom Verkäufer nur im Rahmen eines (verschuldensabhängigen) Schadensersatzanspruchs zu begleichen sind. Der EuGH hat
mit seinen aktuellen
(Rechtssachen C 65/09 und C 87/09) für Klarheit gesorgt.
Der EuGH hatte im Rahmen der Vorabentscheidungsverfahren für Recht erkannt:
1. Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten
des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass, wenn der vertragsgemäße Zustand eines
vertragswidrigen Verbrauchsguts, das vor Auftreten des Mangels vom gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut wurde, durch Ersatzlieferung
hergestellt wird, der Verkäufer verpflichtet ist, entweder selbst den Ausbau dieses Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut
wurde, vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einzubauen, oder die Kosten zu tragen, die für diesen
Ausbau und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts notwendig sind. Diese Verpflichtung des Verkäufers besteht unabhängig
davon, ob er sich im Kaufvertrag verpflichtet hatte, das ursprünglich gekaufte Verbrauchsgut einzubauen. 2. Art. 3 Abs. 3 der
Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass er ausschließt, dass eine nationale gesetzliche dem Verkäufer das Recht gewährt, die Ersatzlieferung für ein vertragswidriges
Verbrauchsgut als einzig mögliche Art der Abhilfe zu verweigern, weil sie ihm wegen der Verpflichtung, den Ausbau dieses Verbrauchsguts
aus der Sache, in die es eingebaut wurde, und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in diese Sache vorzunehmen, Kosten
verursachen würde, die verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß wäre, und der Bedeutung der
Vertragswidrigkeit unverhältnismäßig wären. Art. 3 Abs. 3 schließt jedoch nicht aus, dass der Anspruch des Ver…
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