EuGH: Vergabe von UMTS-Lizenzen keine wirtschaftliche Tätigkeit

EuGH-Urteil vom 26.06.2007 - C-284/04 EuGH-Urteil vom 26.06.2007 - C-369/04

Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) Nr. 44/07:

“DIE STAATLICHE VERGABE VON LIZENZEN FÜR MOBILFUNK DER DRITTEN GENERATION (UMTS) IM WEGE DER VERSTEIGERUNG IST KEINE WIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT

Folglich fällt diese Tätigkeit nicht in den Anwendungsbereich der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie Im Jahre 2000 versteigerten die Radiocommunications Agency (Vereinigtes Königreich) und die österreichische Telekom-Control-Kommission (TCK) jeweils mehrere Lizenzen für die Nutzung bestimmter Frequenzblöcke zum Angebot von Mobilfunkdiensten nach dem Standard UMTS/IMT-2000 (auch Mobilfunkdienste der dritten Generation – 3 G – genannt). Die Lizenzen wurden an mehrere Unternehmen (In Österreich: T-Mobile Austria GmbH, 3G Mobile Telecommunications GmbH, mobilkom austria AG, Hutchison 3G Austria GmbH, ONE GmbH und TRA 3G Mobilfunk GmbH, deren Rechtsnachfolge die tele.ring Telekom Service GmbH angetreten hat. Im Vereinigten Königreich: Hutchison 3G UK Ltd, mm02 plc, Orange 3G Ltd, T-Mobile (UK) Ltd und Vodafone Group Services Ltd.) vergeben, und zwar gegen ein Entgelt von insgesamt 22,5 Milliarden Pfund (38 Milliarden Euro) im Vereinigten Königreich und 831,6 Millionen Euro in Österreich. In Österreich waren bereits zuvor in derselben Weise Frequenzen für das Angebot von Mobilfunkdiensten der zweiten Generation (GSM-Standard) und für das Bündelfunksystem TETRA vergeben worden.

In den Ausgangsverfahren vor den nationalen Gerichten machen die betroffenen Unternehmen geltend, dass die Einräumung der Rechte ein mehrwertsteuerpflichtiger Vorgang gewesen sei und dass die Frequenznutzungsentgelte folglich Mehrwertsteuer enthalten hätten. Die mit den Ausgangsverfahren befassten Gerichte möchten vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wissen, ob sich aus den Vorschriften der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage; ABl. L 145, S. 1) eine Steuerpflicht für die Lizenzversteigerung durch die öffentliche Hand ergibt.

Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass nur wirtschaftliche Tätigkeiten mehrwertsteuerpflichtig sind. Unter den Begriff der “wirtschaftlichen Tätigkeit” fallen alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden, einschließlich der Leistungen, die die Nutzung von Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfassen. Die von der TCK in Österreich und der Radiocommunications Agency im Vereinigten Königreich ausgeübte Tätigkeit besteht darin, Wirtschaftsteilnehmern im Wege der Versteigerung Nutzungsrechte für bestimmte Frequenzen des elektromagnetischen Spektrums zuzuteilen. Diese Konzessionen erlauben es den Wirtschaftsteilne…

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Themen: Umsatzsteuer , Anwendungsbereich , Eugh Urteil
Rechtsgebiet: Europarecht

Erschienen 26. Juni 2007 auf http://www.steuerrechtblog.de.

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