EuGH: Verbotene Ausbeutung einer Datenbank kann bereits durch deren Bildschirmabfrage erfolgen
EuGH, Urteil vom 09.10.2008, Az. C‑304/07 EU-Richtlinie 96/9/EG (Rechtlicher Schutz von Datenbanken)
Der EuGH vertritt die Rechtsansicht, dass eine verbotene “Entnahme (von Datenbankelementen)” gemäß Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken bereits durch die Bildschirmabfrage eine Datenbank und eine im Einzelnen vorgenommene Abwägung der in der Datenbank enthaltenen Elemente erfolgen kann. Erforderlich sei lediglich, dass es sich dabei um die Übertragung eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts der geschützten Datenbank handele oder um die Übertragung unwesentlicher Teile handelt, die durch ihren wiederholten und systematischen Charakter möglicherweise dazu geführt hat, dass ein wesentlicher Teil des Inhalts der Datenbank reproduziert wird (→ Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: C‑304/07).
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
9. Oktober 2008
„Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Schutzrecht sui generis - Begriff ‚Entnahme‘ des Inhalts einer Datenbank”
In der Rechtssache C‑304/07
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 24. Mai 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Juli 2007, in dem Verfahren
Directmedia Publishing GmbH
gegen
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des … aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen … nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 10. Juli 2008
folgendes
Urteil
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20).
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Directmedia Publishing GmbH (im Folgenden: Directmedia) und der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg infolge der Vermarktung einer Gedichtsammlung, die anhand einer von Herrn Knoop, Professor an dieser Universität, erarbeiteten Liste von Gedichttiteln erstellt worden war, durch Directmedia.
Rechtlicher Rahmen
Die Richtlinie 96/9 bezweckt nach ihrem Art. 1 Abs. 1 „den Rechtsschutz von Datenbanken in jeglicher Form”.
Die Datenbank ist für die Zwecke der Richtlinie 96/9 in ihrem Art. 1 Abs. 2 definiert als „eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind”.
Nach Art. 3 der Richtlinie 96/9 werden „Datenbank…
» Vollständiger ArtikelThemen: Datenbanken , Eugh , Urteile , Ausbeutung , Richtlinie , Datenbank , Gerichtshof , Beschluss Des EuGH Freiburger ANthologie
Rechtsgebiet: Urheberrecht
Erschienen 14. Oktober 2008 auf http://damm-legal.de.
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