EuGH urteilt zu Ausgleichsleistungen wegen Nichtbeförderung von Fluggästen
Das Problem ist Fluggästen bekannt: Sie fliegen von einem Ort zum anderen, müssen aber zwischendurch umsteigen. Ist die Umsteigezeit
zwischen den Flügen knapp, kann das schon einmal zur Nervosität führen. Ist der erste Flieger verspätet und wird dadurch die
Umsteigezeit noch knapper, kann es sogar sein, dass der zweite Flug vom gar nicht mehr erreicht werden und er nicht umsteigen kann. Es kann aber auch sein, dass die Zeit zwar
knapp ist, der Fluggast doch noch rechtzeitig am zweiten Flugsteig ist und trotzdem nicht mehr mitfliegen darf, weil seine Bordkarte
bereits anderweitig vergeben wurde. Der EuGH urteilte dazu, ob dem Fluggast in solchen Fällen Ausgleichsleistungen wegen zukommen sollen oder
nicht.
annuliert Bordkarten von Fluggästen
In oben geschildeter Situation befand sich ein Paar, dessen erster Flug um 1 Stunde und 25 Minuten verspätet war. Ihre Tickets galten
für die Fluggesellschaft Iberia, die aber aufgrund der Verspätungszeit des ersten Fliegers davon ausging, dass der zweite Flieger von
dem Paar versäumt werden würde, weswegen sie die Bordkarten des Paares für den zweiten Flug annulierte. Doch trotz der Verspätung
gelang es dem Paar doch noch rechtzeitig am Flugsteig des zweiten Fluges zu erscheinen und wollte, als der letzte Aufruf zum
Einsteigen erfolgte, diesem nachkommen. Zurückgehalten wurden sie jedoch von Iberia, die sie darauf aufmerksam machte, ihre
Bordkarten seien annuliert worden. Andere Fluggäste hatten bereits ihre Plätze eingenommen, der Flieger war voll besetzt und das Paar
dementsprechend ohne Flug zu ihrem Ziel, wohin sie ihr Gepäck geschickt hatten. Die Folge: Sie warteten 27 Stunden lang – bis zum
nächsten Tag – auf einen anderen Flug.
Das spanische Paar ging infolgedessen vor spanischen Gerichten gegen Iberia vor und forderte Ausgleichszahlungen in Höhe von je 600
Euro. Laut Verordnung ist das so vorgesehen, wenn Flüge außergemeinschaftlich sind und mehr als 3500 Kilometer Entfernung der Flüge
vorliegt. Iberia setzte sich zur Wehr und argumentierte, es liege keine Nichtbeförderung vor, auch wenn der versäumt worden war. Der Gerichtshof entschied nach
Anfrage des nationalen Gerichts über den Nichtbeförderungsbegriff.
EuGH: Nichtbeförderung aus betrieblichen Gründen nicht gerechtfertigt
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