EUGH Urteil zu Versandkosten – Bedeutung für Teilwiderruf und besondere Versandarten

Dr. Fabian Schäfer

Der EuGH hat zur Freude der Verbraucherverbände entschieden, dass Unternehmen im Falle des Widerrufs auch die Kosten der Zusendung des Verbrauchers zu tragen haben. Ich glaube nicht, dass die Entscheidung für Verbraucher nur Grund zur Freude sein sollte.

Grundsätzlich ist die Entscheidung zwar zu begrüßen, da sie für etwas mehr Klarheit gesorgt hat. Die gemeinhin in der Presse beschriebene Folge, dass künftig sämtliche Versandkosten von den Unternehmen zu zahlen sind, sehe ich jedoch nicht.

Das Urteil lässt meines Erachtens wichtige Fragen offen, die ebenfalls die Versandkosten betreffen und nun bei den Unternehmen zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen.

Ich kann dem Urteil jedenfalls kein Präjudiz für Fälle entnehmen, in denen der Verbraucher nur hinsichtlich einzelner von mehreren Gegenständen den Widerruf erklärt. Welche Kosten erhält er dann erstattet? Den vollen Versandbetrag, nur einen Anteil daran oder doch vielleicht überhaupt keinen?

Sollte das EuGH Urteil dahingehend verstanden werden, dass stets der volle Versandbetrag zu erstatten wäre, hätte dies sicherlich nach kurzer Zeit die Folge, dass immer mindestens zwei Gegenstände bestellt würden. Einen zum Behalten und den anderen, um die Versandkosten über den Widerruf zurückzubekommen. Eine anteilige Beteiligung des Unternehmens an den Versandkosten klingt in den Fällen des Teilwiderrufs gerecht, ist aber nur praktikabel, wenn sich die Versandkosten den einzelnen Waren zuordnen lassen. Häufig wird dies nicht der Fall sein. Dann lässt sich aber die offensichtliche Missbrauchsgefahr nur dadurch beseitigen, dass der Verbraucher die Versandkosten trägt.

Weiterhin zweifle ich daran, dass das Urteil des EuGH auch besondere Versandarten erfasst, die der Kunde gewählt hat. Nach meinem Verständnis können sich die Aussagen des EuGH nur auf die Kosten des Standardversands beziehen.

Der EuGH hat sich zwar ausdrücklich gegen die Ansicht der Bundesregierung ausgesprochen, dass sich aus dem Wortlaut und der Systematik der Bestimmungen des Art. 6 der Richtlinie 97/7 ergebe, dass der Begriff der „geleistete[n] Zahlungen“ nur den vom Verbraucher gezahlten Preis unter Ausschluss der diesem entstandenen Kosten bezeichne. Jedoch widersprechen die Ausführungen des EuGH, dass der Ausdruck „geleistete Zahlungen“ in Art. 6 Abs. 2 alle vom Verbraucher im Zusammenhang mit dem Vertrag geleisteten Zahlungen erfasse, nicht zwingend einem differenzierteren Verständnis. Immerhin bezieht sich beispielsweise der Expresszuschlag auf einen anderen Vertrag als den, der widerrufen wird.

Natürlich ist die (künstliche) vertragliche Trennung von Ware zu Versand beim Standardversand vor dem Hintergrund des in § 312 g BGB enthaltenen Umgehungsverbots nicht zielführend und wäre auch nichtig. Völlig zu Recht hat daher die Berufungsinstanz den dahingehenden Vortrag mit der Begründun…

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Themen: Hinsendekosten , Versandkosten , Anteil , Eugh Urteil

Erschienen 22. April 2010 auf http://www.itlawcamp.de.

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