Gutachten des BMWi schlägt Three-Strikes-Modell nach britischem Vorbild vor
Internet-Law | 3. Februar 2012 — Das Bundeswirtschaftsministerium hat eine vergleichende Studie über Modelle zur Versendung von Warnhinweisen durch Internet-Zug…
Gestern habe ich – wie viele andere auch – die Entscheidung des EuGH besprochen, wonach den Zugangsprovidern keine allgemeinen gerichtliche Sperrungs- und Filteranordnungen auferlegt werden dürfen.
Diese Entscheidung kommentiert Prof. Rolf Schwartmann in der Legal Tribune Online (LTO) dahingehend, dass die Europarichter damit den Weg frei gemacht hätten für ein interessengerechtes Schutzsystem zwischen Rechteinhabern und Providern.Wenn man weiter liest, gipfeln die Ausführungen Schwartmanns in der These, dass nach der Logik der Entscheidung nun auch die Provider in der Pflicht seien, sich an einem Modell zum Schutz des geistigen Eigentums zu beteiligen, das sowohl präventiv als auch repressiv ansetzt.
Diese These findet in der Entscheidung beim besten Willen keine Stütze, weshalb man sich fragt, warum Schwartmann ein Urteil, das der Hoffnung der Content-Industrie auf Netzsperren eine deutliche Abfuhr erteilt hat, so dermaßen gegen den Strich bürstet?
Nach kurzer Recherche stellt man fest, dass es sich bei Prof. Schwartmann um denjenigen handelt, der für das BMWi das Three-Strikes-Modell für Deutschland evaluieren soll, was man vor einigen Monaten u.a. ebenfalls in der LTO lesen konnte.
Und ganz plötzlich ergibt sich ein stimmiges Bild. Der EuGH führt nämlich in seinem Urteil aus, dass Filter- und Sperrpflichten die unternehmerische Freiheit der Provider beeinträchtigen, zumindest dann, wenn man von ihnen verlangt, solche Maßnahmen auf eigene Kosten umzusetzen.
Das lässt sich natürlich zwangslos auf ein Modell des Two- oder Three-Strikes übertragen. Wenn Provider verpflichten werden sollen, Warnhinweise an solche Kunden zu verschicken, die das Urheberrecht verletzen, beeinträchtigt auch das die unternehmerische Freiheit der Provider, zumindest dann, wenn sie den Spaß auch noch selbst finanzieren sollen. Der Logik des Urteils entspricht es…
» Vollständiger ArtikelErschienen 25. November 2011 auf http://www.internet-law.de/.
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