EuGH, Urteil vom 16.02.2012, Rechtssache C-360/10: Kein Filtersystem auf Social Network Plattformen

Der Betreiber eines sozialen Netzwerks im Internet kann nicht gezwungen werden, ein generelles, alle Nutzer dieses Netzwerks erfassendes Filtersystem einzurichten, um die unzulässige Nutzung musikalischer und audiovisueller Werke zu verhindern.

Eine solche Pflicht würde sowohl gegen das Verbot verstoßen, einem solchen Anbieter eine allgemeine Überwachungspflicht aufzuerlegen, als auch das Erfordernis nicht beachten, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Urheberrecht einerseits und der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen andererseits zu gewährleisten.

SABAM ist eine belgische Verwertungsgesellschaft, die Autoren, Komponisten und Herausgeber musikalischer Werke vertritt. In dieser Funktion ist sie u. a. für die Genehmigung der Verwendung ihrer geschützten Werke durch Dritte zuständig. SABAM klagt gegen die Netlog NV, die eine Plattform für ein soziales Netzwerk im Internet betreibt, auf der jede Person, die sich dort anmeldet, einen persönlichen Bereich, das so genannte „Profil“, zur Verfügung gestellt bekommt, den sie selbst mit Inhalten füllen kann, wobei ihr bekannt ist, dass dieses Profil weltweit zugänglich ist. Die Hauptfunktion dieser Plattform, die täglich von über 10 Mio. Personen benutzt wird, besteht darin, virtuelle Gemeinschaften aufzubauen, innerhalb deren diese Personen untereinander kommunizieren und auf diese Weise Freundschaften schließen können. Auf ihrem Profil können die Nutzer u. a. ein Tagebuch führen, ihre Vergnügungen und Vorlieben angeben, ihre Freunde zeigen, persönliche Fotografien zur Schau stellen oder Videoausschnitte veröffentlichen.

SABAM ist der Ansicht, das soziale Netzwerk von Netlog biete allen Nutzern auch die Möglichkeit, über ihr Profil musikalische und audiovisuelle Werke aus dem Repertoire von SABAM zu nutzen, indem sie diese Werke der Öffentlichkeit dergestalt zur Verfügung stellten, dass andere Nutzer des Netzwerks Zugang zu ihnen erhielten, ohne dass SABAM hierzu ihre Zustimmung erteilt habe und ohne dass Netlog hierfür eine Vergütung entrichte.

Am 23. Juni 2009 erhob SABAM beim Präsidenten der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Belgien) Klage gegen Netlog und beantragte u. a., Netlog unter Androhung eines Zwangsgelds von 1 000 Euro für jeden Tag des Verzugs aufzugeben, ab sofort jede unzulässige Zurverfügungstellung musikalischer oder audiovisueller Werke aus dem Repertoire von SABAM zu unterlassen. Hierzu hat Netlog geltend gemacht, der Erlass der von SABAM beantragten Unterlassungsanordnung würde dazu führen, dass ihr eine allgemeine Überwachungspflicht auferlegt würde, was nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr1 verboten sei.

Vor diesem Hintergrund hat die Rechtbank van eerste aa…

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Themen: Presse , Eugh , It-recht , Social Networks , Online-recht , Eugh Urteil , Netlog , Social Media , C-360/10 , Filtersystem
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 16. Februar 2012 auf http://blog-it-recht.de.

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