EuGH tritt bei Führerscheintourismus auf die Bremse - oder auch nicht
In den vergangenen Jahren haben immer wieder Fälle die Straf- und Verwaltungsgerichte beschäftigt, in denen sich Zeitgenossen, denen
man hier - wegen ständiger Raserei oder Suff (oder beidem) - die Fahrerlaubnis entzogen und die man mit einer Sperrfrist für die
Wiedererteilung belegt hatte, eine Fahrerlaubnis in anderen Mitgliedsstaaten der EU besorgt hatten. Ein bevorzugtes Ziel dabei war
die Tschechische Republik. Aus dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Fahrerlaubnisse zwischen den Mitgliedsstaaten leiteten
diese Leute ab, sie seien nach wie vor im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis und dürften deshalb nicht wegen Fahren ohne
Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) bestraft werden. Ebensowenig dürfe ihnen die zuständige deutsche Behörde das Führen eines Kraftfahrzeuges
in Deutschland verbieten. Die mit diesen Fällen befaßten Verwaltungsgerichte legten die Verfahren dem EuGH vor. Der EuGH hat dazu in
zwei heute verkündeten Entscheidungen (hier die andere) erklärt, daß nach Art. 1 Abs.2 und Art. 8 Abs. 4 der "Führerscheinrichtlinie"
eine Fahrerlaubnis aus einem anderen Mitgliedsstaat nicht anerkannt werden müsse, wenn diese während einer Sperrfrist erteilt wurde.
Für die Fälle, in denen die Erteilung der Fahrerlaubnis außerhalb einer Sperrfrist erfolgt, hat der EuGH seine bereits in einem
früheren Judikat ("Halbritter") erkennbare Linie bekräftigt, wonach dem Erfordernis des ordentlichen Wohnsitzes besondere Bedeutung
zukommt. Danach richtet sich die Zuständigkeit eines Mitgliedsstaates für die Erteilung der Fahrerlaubnis danach, wo der ordentliche
Wohnsitz des Betroffenen liegt. Nur die Behörden dieses Staates sind für die Erteilung der Fahrerlaubnis und damit auch die Prüfung
ihrer - in Anhang II der Richtline detailliert vorgeschriebenen - Voraussetzungen zuständig. Der ordentliche Wohnsitz ist nach Art. 9
der Richtlinie jener Ort, an dem der Betroffene regelmäßig mindesten 185 Tage im Jahr wohnt. Daraus zieht der EuGH die
Schlußfolgerung, daß eine Fahrerlaubnis, die unter Mißachtung des Wohnsitzerfordernisses erteilt wurde, von einem anderen
Mitgliedsstaat nicht anerkannt werden muß. Voraussetzung dafür ist aber, daß die Informationen über den Wohnsitz dem ausstellenden
Mitgliedsstaat vorliegen oder diese sich aus dem Führerschein selbst ergeben. Notfalls muß der sogenannte "Aufnahmestaat" beim
ausstellenden Mitgliedsstaat deswegen nachfragen. Hier dürfte freilich ein Schwachpunkt der rechtlichen Konstruktion liegen. Wie sich
nämlich auch gezeigt hat, wurde bis ins Jahr 2006 hinein jedenfalls in der Tschechischen Republik gar nicht überprüft, wo der
Bewerber um die Fahrerlaubnis eigentlich gewohnt hat. Dies war ein klarer Verstoß gegen die Vorgaben der Richtlinie. Das sei aber
jetzt, so die Auskunft der tschechischen Regierung, anders. Allerdings bleibt m. E. die Frage offen, inwieweit die Informationen
verläßlich sind, ob also etwa Angaben über den Wohnsitz, die der Bewerber macht, nachgeprüft werden - und wenn ja, wie - oder ob man
sie ungeprüft übernimmt. Es ist also gut möglich, daß das Kapitel Führerscheintourismus noch nicht abgeschlossen ist. Auf neue
Evasionsstrategien darf man gespannt sein.
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