EuGH zum Streitthema “Kettenbefristungen” (Rechtssache C-586/10 – Kücük)
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EuGH zum Thema Kettenbefristungen von Arbeitsverträgen , Rechtssache C-586/10 – Kücük
Der EuGH hatte dazu Stellung zu nehmen, ob eine fortlaufende Befristung von Arbeitsverträgen wegen Vertretung grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Dieser hat nunmehr entschieden, dass auch eine fortlaufende Befristung von Arbeitsverträgen wegen Vertretung grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar ist, sofern tatsächlich der Vertretungsbedarf fortbesteht.
Der Vorlagefrage lag folgender Fall zugrunde. Frau Kücük war über elf Jahre mit dreizehn befristeten Arbeitsverträgen vom Land NRW als Justizangestellte beschäftigt worden. Sämtliche der 13 Verträge wurden immer zu Vertretung von anderweitig unbefristet eingestellten Justizmitarbeitern geschlossen, deren Arbeitsverhältnisse z.B. vorübergehend z.B. wegen Elternzeit ruhten.
Frau Küküc machte deshalb vor dem Arbeitsgericht geltend, dass der zuletzt mit ihr abgeschlossene Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gelten muss, da ein sachlicher Befristungsgrund im Sinne eine vorübergehenden Bedarfes an Arbeitskräften nicht mehr vorlag, der eine solche Befristung gerechtfertigt hätte.
Hier ist insoweit auf § 14 Teilzeitbefristungsgesetz zu verweisen, wonach gemäß Abs. 1 die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig ist, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn gemäß Ziffer 3 der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Gemäß § 16 TzBfG gilt ein befristetes Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen, wenn die Befristung unwirksam ist.
Nach Auffassung von Frau Kücük war es nicht gerechtfertigt, den befristeten Vertrag auf § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG zu stützen, der den Sachgrund der Vertretung eines Arbeitnehmers betreffe. Schließlich habe es sich über einen Zeitraum von elf Jahren um dreizehn unmittelbar anschließende Arbeitsverhältnisse gehandelt. Dann läge wohl kein vorübergehender Bedarf an Vertretungskräften mehr vor.
Nach entsprechenden Entscheidungen des Arbeitsgerichts und Landesarbeitsgericht landete der Fall schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht. Dieses hatte sich mit § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG „ Sachgrund der Vertretung“ nunmehr auseinanderzusetzen.
Das Gericht hat die Auffassung vertreten, dass es zu den Wesensmerkmalen der Vertretung gehöre, dass sie vorübergehend sei. Das Ziel bestehe in der Wahrnehmung der Aufgaben durch den Vertreter zur Befriedigung eines nur vorübergehenden, zeitlich begrenzten Bedarfes an einer Ersatzkraft. Denn der eigentlich fest eingestellte Mitarbeiter sei ja nur vorübergehend verhindert und habe nach seiner Rückkehr, mit der der Arbeitgeber rechnet, einen Anspruch darauf auf seinem Arbeitsplatz weiter beschäftigt zu werden. Zu diesem Sachgrund gehöre die Prognose des Arbeitgebers, dass der Vertretungsbedarf mit der Rückkehr des vertret…
» Vollständiger ArtikelErschienen 31. Januar 2012 auf http://rechtsanwalt-muenchen.net.
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